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Experten-Antwort

Riesterrente nach Auswanderung in Nicht EWR-Staat

von Liana07.02.2020 | 16:28
519 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Riestervertrag in der Asparphase: Bei einer Auswanderung in einen Nicht EWR-Staat, verliert man den Riester-Förderungsanspruch und die gezahlten staatlichen Förderungsbeiträge müssten zurück bezahlt werden. Auf Antrag, kann das bis zum Rentenzahlungsbeginn gestundet werde, falls man zum Rentenbeginn wieder in den EWR zurück kommt (oder freiwillig bei 90% Welteinkommen in D wieder in Deutschland versteuert). Nehmen wir an dass erst vor Rentenbeginn klar ist, dass man weiter im Nicht-EWR Ausland bleibt. Der Riesterkunde muss einen Zinssatz von 6% pro Jahr für die somit unberechtigten Förderbeiträge bezahlen. Ab welchem Zeitpunkt? Ab a) Auswanderungsdatum b) Einzahlung des staatlichen Förderungsbeitrages Datum c) ab Rentenbeginn Oder anders Formuliert, macht es einen Finanziellen Unterschied bzgl der staatlichen Leistungen/Verpflichtungen, wenn man den Riester-Vertrag zum Zeitpunkt der Auswanderung oder zum Zeitpunkt des Rentenbeginns auflöst? Die Betratung des privaten Anteils der Rente, der zu verschiedenen Zeitpunkten selbstverständlich unterschiedlich ist, wird bei dieser Frage aussenvor gelassen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Liana,

folgende Informationen kann ich Ihnen zu Ihrer Fragen geben:

Verzug während der Ansparphase

Endet die Zulageberechtigung oder hat die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags begonnen, treten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung ein, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU- / EWR-Staaten befindet oder wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU- / EWR-Staat befindet, der Zulageberechtigte aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb eines EU- / EWR-Staates ansässig gilt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus dem Altersvorsorgevertrag Gelder ausgezahlt werden oder nicht.

Auf Antrag des Zulageberechtigten wird der Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerermäßigungen) bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgt.

Verzug während der Auszahlungsphase

Bei Beginn der Auszahlungsphase ist die Stundung auf Antrag des Zulageberechtigten zu verlängern beziehungsweise erstmalig zu gewähren, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung sind Stundungszinsen zu erheben. Diese betragen für jeden Kalendermonat 0,5 Prozent.

Eine Stundung kann innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Rückzahlung eingetreten sind, beim Anbieter beantragt werden. Beantragt der Zulageberechtigte eine Stundung innerhalb der Jahresfrist, aber erst nach Zahlung des Rückzahlungsbetrags, ist ein Bescheid über die Stundung eines Rückzahlungsbetrags zu erlassen und der maschinell einbehaltene und abgeführte Rückzahlungsbetrag rückabzuwickeln.

Beispiel:

Ende der Zulageberechtigung bei Wohnsitz

außerhalb eines EU- / EWR-Staates am 31.12.2014

Beginn der Auszahlungsphase am 1.2.2016

(Das Altersvorsorgevermögen wird nicht vorzeitig ausgezahlt.)

Summe der zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile: 1.500 Euro

Monatliche Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag ab 1.2.2016: 100 Euro

Der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.500 Euro ist auf Antrag bis zum 1.2.2016 zu stunden. Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag vom 1.2.2016 an mit 15 Euro pro Monat getilgt wird. Für die Dauer der gewährten Stundung sind Stundungszinsen zu erheben. Sie werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat, festgesetzt.

Die genauen Festlegungen der Rückzahlung liegen in der Zuständigkeit der ZfA. Deshalb ist es empfehlenswert - wie bereits von **** geschrieben - sich bei der ZfA über den genauen Ablauf zu informieren. Die Adresse der ZfA wurde bereits genannt. Die Servicehotline für Riester-Kunden lautet: 03381 2122 077 200.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

****am 07.02.2020 | 20:06
Hallo Liana, deine Fragen sind so einfach nicht zu beantworten, am besten stellst Du deine Fragen schriftlich, unter Angabe der Zulagennummer, bei der ZfA. Postanschrift: Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen 10868 Berlin Noch einen schönen Abend
Deutsche Rentenversicherung
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