Ist es für meinen Mann (Freiberufler, über die KSK versichert, mit mir als Ehefrau, sozialversicherungspflichtig beschäftigt, gemeinsam veranlagt) möglich, die volle Zulage ohne Eigenleistung zu erhalten?
Nein, ohne Eigenleistungen gibt es überhaupt keine Zulagen. Wie stellen Sie sich das vor ? Für das Jahr 2006 betrug die Zulage 3 % der Eigenleistungen. Wenn keine Eigenleistungen erbracht wurden, also 3% von 0,00 € !
Ihr Mann als nicht selbst Förderberechtigter kann die volle Zulage ohne Eigenleistung erhalten, wenn Sie als seine Ehefrau einen eigenen Riestervertrag haben und entsprechende Beiträge einzahlen (sog. Huckepack-Ehegatte)
Seit wann errechnet sich denn bitte die Zulage prozentual aus der Eigenleistung ??????
Die Mindesteigenleistung errechnet sich prozentual aus dem Vorjahresbruttoverdienst, die Zulage ist immer ein fixer Betrag.
Hallo,
ich bin der Meinung, dass die Auskunft von "M" nicht richtig ist.
Als Mitglied der KSK zahlt Ihr Ehegatte als Freiberufler Beiträge in die KSK. Diese Beiträge der KSK werden von der Deutschen Rentenversicherung geführt. Somit ist Ihr Ehegatte unmittelbar zulagenberechtigt, d. h. eine Förderung über den Ehegatten ist nicht möglich. Dies wäre nur möglich, wenn er keine Beiträge in die KSK zahlen würde. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Eigenbeitrags wird der Steuerbescheid des Vorjahres herangezogen.
Es wäre nett, wenn die Experten dazu auch Stellung nehmen.
Stimmt, meine Antwort ist falsch...
Als versicherungspflichtiger Künstler ist er natürlich unmittelbar förderberechtigt und muß einen Eigenbeitrag entrichten...
Die Förderung der sogenannten Riester-Rente erfolgt über Zulagen des Staates, die in Form einer Grundzulage (z.Zt. 114 €) und ggf. Kinderzulage (z.Zt. 138 €) auf einen abgeschlossenen Altersvorsorge-Vertrag eingezahlt werden. Diese Zulagen erhalten aber nur unmittelbar oder mittelbar förderberechtigte Personen.
Unmittelbar förderberechtigt sind u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte. Dazu zählen auch pflichtversicherte Selbständige wie z.B. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Da Sie beide zum unmittelbar berechtigten Personenkreis gehören, werden die erwähnten Zulagen nur dann gewährt, wenn beide einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben und auch jeder für sich einen bestimmten Eigenbeitrag aufbringt. Dieser errechnet sich aus einem Prozentsatz des jeweiligen Vorjahres-Bruttoentgelts (aktuell 3%) abzgl. der zustehenden Zulage(n).
Die Zulage richtet sich übrigens auch nach der Eigenleistung!
Wenn nämlich als Beispiel versicherungspflichtiges Entgelt 10000 Euro sind wären 3% davon 300 Euro.
Zahle ich jetzt nicht 300 Euro, sondern nur 150 Euro(die Hälfte) selber in einen Vertrag ein, bekomme ich auch nur die Hälfte der maximal möglichen Zulage.