Hallo Norbert,
die Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten.
Bei Abschluss eines Riestervertrages sind auch die zulagenberechtigten Personen aufzuführen. Auf dem sogenannten „Beilagenblatt Kinder“ sind diese anzugeben.
Wurden die Kinder angegeben und vom Anbieter versäumt die Zulagen zu beantragen, kann der Anbieter durch einen sogenannten Korrekturantrag auch heute noch rückwirkend die Kinderzulagen beantragen.
Sollten die Kinder nicht im Riestervertrag benannt worden sein , muss mittels Antrages auf Festsetzung der Zulage über den Anbieter eine Zuerkennung der Kinderzulagen noch beantragt werden. Diese nachträgliche Beantragung führt allerdings dazu, dass rückwirkend nur innerhalb bestimmter Fristen die Gewährung der Zulage noch möglich ist.
Durch die nachträgliche Anerkennung der Kinder ist es möglich, dass die vollen Zulagen gezahlt werden können. Bitte wenden Sie sich an den Anbieter.