Zunächst stelle ich fest, dass "..." die Sachlage richtig und umfassend dargelegt hat.
Ich möchte jedoch hinzufügen:
Nicht versicherungsplichtig oder versicherungsfrei zu sein sind zwei verschiedene Begrifflichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind,
bedeutet dies, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausüben (was sie zweifelsohne nach Ihrer Darstellung auch nicht tun).
Versicherungsfrei sind/waren Sie aufgrund Ihrer Eigenschaft als Beamtin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (ich benenne diese Vorschrift da Sie angegeben haben, dass Ihnen diese Vorschrift bekannt ist).
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind auch Empfänger einer Versorgung nach beamten- rechtlichen Vorschriften versicherungsfrei, wenn diese Leistung nach Erreichen einer Altersgrenze erbracht wird. Die maßgebende Altersgrenze ergibt sich nicht aus dem SGB VI, sondern aus den beamten- rechtlichen Bestimmungen.
Der Umkehrschluss bedeutet, dass Versorgungen wegen Dienstunfähigkeit selbst dann nicht zur Versicherungs- freiheit führen, wenn sie gleich hoch wie ene Altersversorung nach beamtlichenrechtlichen Grundsätzen sind.
Ohne Akteneinblick lässt sich aus Ihren Schilderungen abschließend weiter feststellen, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht besteht, da Sie als Bezieherin einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit zwar nicht versicherungspflichtig sind (s.o.), Sie jedoch grds. das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, da Sie zur Zeit nicht versicherungsfrei sind.
Gleichwohl bleibt Ihnen die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid Ihres Rentenversicherungsträger einzulegen, unbenommen.
Im Rahmen des dann von Ihnen eingelegten Widerspruches würde der Sachverhalt erneut von der dortigen Widerspruchsstelle geprüft, ohne dass Ihnen nennenswerte Kosten (abgesehen von den Porto- oder Fahrtkosten zur/von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung) entstehen würden.