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Rückerstattung beamtin im Vorruhestand wg. Dienstunfähigkeit

von Petra Brandt12.05.2009 | 00:12
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Forennutzer, ich bin seit ca. 8 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand geschickt worden, bin Beamtin auf Lebenszeit. Bevor ich Beamtin wurde habe 53 Monate in die Rentenkasse eingezahlt (war AZUBI und Angestellte). Nun habe ich einen Antrag auf Rückerstattung gestellt und dieser wurde abgelehnt mit der Begründung das ich als Bezieher von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr Versicherungsfrei wäre. kann das sein soll ich Wiederspruch einlegen oder gar einen Anwalt etc. einschalten???? Wer kann mir eine Antwort geben..... dringend da nur Einspruchsfrist noch bis 09.06.2009 Danke schon mal....

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst stelle ich fest, dass "..." die Sachlage richtig und umfassend dargelegt hat.

Ich möchte jedoch hinzufügen:

Nicht versicherungsplichtig oder versicherungsfrei zu sein sind zwei verschiedene Begrifflichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind,

bedeutet dies, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausüben (was sie zweifelsohne nach Ihrer Darstellung auch nicht tun).

Versicherungsfrei sind/waren Sie aufgrund Ihrer Eigenschaft als Beamtin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (ich benenne diese Vorschrift da Sie angegeben haben, dass Ihnen diese Vorschrift bekannt ist).

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind auch Empfänger einer Versorgung nach beamten- rechtlichen Vorschriften versicherungsfrei, wenn diese Leistung nach Erreichen einer Altersgrenze erbracht wird. Die maßgebende Altersgrenze ergibt sich nicht aus dem SGB VI, sondern aus den beamten- rechtlichen Bestimmungen.

Der Umkehrschluss bedeutet, dass Versorgungen wegen Dienstunfähigkeit selbst dann nicht zur Versicherungs- freiheit führen, wenn sie gleich hoch wie ene Altersversorung nach beamtlichenrechtlichen Grundsätzen sind.

Ohne Akteneinblick lässt sich aus Ihren Schilderungen abschließend weiter feststellen, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht besteht, da Sie als Bezieherin einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit zwar nicht versicherungspflichtig sind (s.o.), Sie jedoch grds. das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, da Sie zur Zeit nicht versicherungsfrei sind.

Gleichwohl bleibt Ihnen die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid Ihres Rentenversicherungsträger einzulegen, unbenommen.

Im Rahmen des dann von Ihnen eingelegten Widerspruches würde der Sachverhalt erneut von der dortigen Widerspruchsstelle geprüft, ohne dass Ihnen nennenswerte Kosten (abgesehen von den Porto- oder Fahrtkosten zur/von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung) entstehen würden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bezüglich des rentenrechtlichen Unterschiedes zwischen aktiven Beamten, Beamten mit Versorgungsbezügen aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze und Beamten mit Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit verweise ich auf meine vorherige Antwort.

Kurz gefasst bedeutet dies, dass die von mir dargestellte Rechtslage keine Versicherungsfreiheit für Beamte mit Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit vorsieht, somit die Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge eröffnet und eine Beitragserstattung ausschließt.

Inwiefern eine Klage sinnvoll oder erfolgversprechend ist, kann ich an dieser Stelle leider nicht sagen.

Anzumerken ist jedoch, dass Sie zuerst Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen müssten, damit dann beim Rentenversicherungsträger den Widerspruch bearbeitet werden kann, über den dann ggf. mittels Widerspruchsbescheid vom Widerspruchsausschuss, der sich aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzt, entschieden werden kann.

Erst gegen den Widerspruchsbescheid können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

Aber auch dort wird man nicht über die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung entscheiden, sondern darüber, ob das Recht richtig angewandt wurde.

Sie müssten dann schon den weiteren Instanzenweg bis zum Bundessozialgericht beschreiten, damit ggf. von dort eine Gesetzesänderung angeregt oder durch dortige Rechtsprechung die Auslegung geltenden Rechts geändert wird.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wenn Sie sich bereits im Klageverfahren befinden, wird die Sachlage das Sozialgericht überprüfen.

Zur Begründung, dass bereits auch Beamte auf Widerruf kann ich lediglich eine Begründung, die im "Kasseler Kommentar" zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgeführt wird, zitieren:

"Die Vorschrift regelt die Versicherungsungfreiheit von Personen, bei denen eine spezielle Sicherung schon mit dem Status dieser Person verbunden ist (Beamte und Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten) oder in diesem Status mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angelegt ist (z.B. Personen, die in einem Beamtenverhältnis für ihren Beruf ausgebildet werden). Die Einbeziehung der zuletzt genannten Personen rechtfertigt sich daraus, dass diese Personen häufig in Beschäftigungsverhältnissen mit einer entsprechenden Versorgungsanwartschaft übernommen werden (FraktE-RRG S 150). Allerdings gilt dies nur für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Der Beamte auf Widerruf befindet sich jedoch in der Regel im Vorbereitungsdienst, d. h. er absolviert eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst.

7 Antworten

...am 12.05.2009 | 08:08
Die Ablehnung ist korrekt. Versicherungsfrei sind nur im Dienst stehende Beamte (ohne Beurlaubung) und Bezieher von Versorgungsbezügen wegen Erreichen der Altersgrenze. D.h. eine Beitragserstattung ist erst wieder möglich, wenn Sie Altersruhegeld beziehen. Oder Sie zahlen jetzt (als Bezieher von Versorgung wg. DU) die fehlenden 7 Monate als freiwillige Beiträge ein. Dadurch würden Sie einen Rentenanspruch ab Regelaltersgrenze (65+x Monate, je nach Geburtsjahrgang) erwerben. Ob sich das lohnt oder nicht, erfragen Sie am Besten bei einer Beratungsstelle der RV, denn die einzuzahlenden Beiträge (mind. 7*79,60€=557,20€) sind der Rentenhöhe gegenüber zu stellen. Zu beachten ist außerdem, dass die gesetzliche Rente ggf. anteilig oder komplett auf das Altersruhegeld angerechnet wird - jedoch könnte auch ein Anspruch auf Beitragszuschuß zur KV bestehen. Das sind alles verschiedene Beträge, die gegeneinander zu rechnen sind, um zu schauen, ob sich das ganze Spiel lohnt...
Petraam 12.05.2009 | 09:05
Guten Morgen, aber Wiederspricht sich das nicht nach §210 des SGB... denn nach diesem Paragraphen würde ich dem ganz entsprechen. Und auch nach dem §5 des SGB interpretiere ich das ich nicht der Versicherungspflicht unterliege. Bitte wer kann mir das erklären???!!! Denn für mich ist das ganze doch sehr wiederspüchlich entweder man/frau ist Beamtin auf Lebenszeit egal wie alt; egal welche Bezüge man/frau erhält; zudem kann bzw. bin ich für den Arbeitsmarkt ja wegen Dienstunfähigkeit nicht tauglich ... was mir vor eiigen Jahren das Arbeitsamt bestätigte. Ich will und kann mich aus Finanziellen Gründen ja gar nicht freiwillig nachversichern. Zudem geht das ganze um ca. 1300€ Rückerstattung. Da kann sich jeder ausrechnen das sich eine freiwillige nach Versicherung nicht für mich rechnet. Wenn ich also 557,20€ einzahlen würde bekäme weiger als 10 pro Monat als Rente das ist doch ein Witz. Gruß Petra
Petraam 12.05.2009 | 10:45
Hallo lieber Experte, laut dem Gesetz § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI mag das ja alles rechtens sein. Aber in meinen Augen völlig wiedersinnig. Den ein Beamter/in im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird in der Regel nie wieder ein Aktiver Beamter/in er ist und bleibt im Ruhestand die Bezüge werden auch nicht nach Vollendung der Altersgrenze nicht verändert. Warum das Gesetz nun so lautet kann ich mit meinem gesunden und logischen Menschenverstand nicht nachvollziehen. Daher meine nächste Frage ist es sinnvoll dagegen zu klagen um klären zu lassen ob dieses Gesetz nun rechtens ist bzw. Warum die Dienstunfähigen Beamten ausgenommen sind obwohl diese immer noch Beamten sind und es in der Regel auch bleiben werden, denn ein Dienstunfähiger Beamter/in ist nach wie vor Beamter/in. Also wo besteht nun der Unterschied zu einem Beamter/in nach Erreichung der Altersgrenze und den Dienstunfähigen? Dies konnte mir bis jetzt niemand so richtig erklären. Gruß Petra
Evchenam 12.05.2009 | 11:02
Hallo Petra, auch wenn es in Ihren Augen zunächst einmal widersinnig ist, das Gesetz besteht nun mal. Sicherlich besteht die Möglichkeit für Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch zu erheben und dann den Klageweg zu bestreiten, aber da die Gesetzeslage da m.E. nach eindeutig ist, dürfte das ein langer Weg werden, gfls. bis zum Bundesverfassungsgericht. Und was unterscheidet den Beamten, der eine Pension wegen Dienstunfähigkeit erhält von dem, der sie wegen Alters erhält? Ich würde laienhaft sagen, der letzte hat mit seinem Arbeitsleben komplett abgeschlossen, wird sich auch keine anderweitige Altersversorgung mehr aufbauen wollen. Bei dem dienstunfähigen Pensionär besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, daß er noch lange Zeit anderweitig tätig wird und so auch noch weiter für seine Altersversorgung tun kann (gut, im wirklichen Leben mag das eher selten vorkommen), und deshalb ist dieser Pensionär eben nicht versicherungsfrei. Und zum Schluß sei noch mal bemerkt, dass die Erstattung Ihrer Rentenbeiträge ja nur zum jetztigen Zeitpunkt nicht möglich ist, sobald Sie Ihre Alterspension erhalten werden, dürfte ja dann der Anspruch gegeben sein. Und vielleicht ist dieser Zeitpunkt früher erreicht als daß Sie letztlich mit Klage, Berufung usw. eine Entscheidung erhalten konnten.
Petraam 12.05.2009 | 11:31
Hallo, ich habe nun alles was bisher geschrieben wurde durch gelesen und dennoch ist mir bis jetzt immer noch nicht klar warum ein Unterschied zwischen den verschiedenen Beamten "Modis" besteht bei der Beitragsrückerstattung. Den ein Beamter auf Probe, auf Wiederruf kann sich seine Beiträge ja auch auszahlen lassen und das vor Erreichung der Altersgrenze. Zudem ist die Probezeit eine Beamten in der Regel nur 24 Monate und danach..... Mir leuchtet halt immer noch nicht ein warum bei einem Beamten im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein unterschied gemacht wird, denn für mich ist dieser und bleibt dieser Beamter. Daher habe ich nun auch Wiederspruch gegen meinen Bescheid eingereicht und dieser Wiederspruch wurde nicht stattgegeben. Da nun die Klage vor dem Sozialgericht erstmal Kostenlos ist werde ich auch Klage einreichen. Je nachdem wie das ausgeht (ich vermute das ich erst einmal Verlieren werde) werde ich weitere Klagen einreichen den dieses Gesetz ist in meinen Augen nicht Rechtens wegen Ungleichbehandlung der verschiedenen Beamten "Modis". Es ist auf jeden Fall einen Versuch werd, den nicht immer sind die Gesetzte in meine Augen richtig und sollten überprüft werden. Zu meinem "Fall" ist mir bis jetzt noch keine vergleichbare Klage oder gerichtliche Endscheidung bekannt. Ich kenne einige Ruhestandsbeamte die in der gleichen Situation sind und deren bescheide alle abgelehnt wurden aber mir ist leider auch kein Fall bekannt in der einer geklagt hätte. Das wird ein schwerer Weg aber ein Versuch ist es werd mein Rechtsempfinden überprüfen zu lassen, denn ich denke das ein mündiger Bürger sich auch Gedanken dazu machen sollte und nicht alles hinnehmen sollte. Mit besten Grüßen und danke nochmals für eure schnellen Antworten Petra
KSCam 12.05.2009 | 18:55
Liebe Petra, wenn ich Ihre Beiträge so lese, wundere ich mich doch etwas - Sie sind / waren Beamtin und fragen allen Ernstes nach Sinn oder Unsinn mancher Gesetze? Haben Sie in Ihrem Rechtsgebiet immer jede Vorschrift im Einzeknen verstanden, bzw. Ihren Kunden erklären können? Sie haben sich sicherlich in Ihrem Gebiet über jeden "kunden" riesig gefreut, der, obwohl Sie ihm einen Vorgang erklärt haben, der für Sie als Fachfrau "sonnenklar" war, durch die Instanzen gehen wollte, nur um seinen Kopf durchzusetzen. Wenn Sie wegen diesem "Käse" durch die Instanzen klagen wollen, dann bitte, wenn es Spaß macht....aber bitte dann nie mehr ein schlechtes Wort über die Langsamkeit einer Verwaltung, bzw. die Staatskosten - so Aktionen kosten nur und bringen nichts.
Wolfgangam 12.05.2009 | 23:14
Täusch ich mich, hab ich es nicht gerade dieser Tage überfiegend in den BeaVersongungsG gelesen, dass auch eine Beitragserstattung auf die die Versogrungsbezüge anzurechnen ist ? ;-)) Gruß w. ...wie meine Vorredner sagen, das SGB ist hier eindeutig, und Dienstunfähigkeit vor Erreichen einer Altergrenze schließt eine Rückkehr in den aktiven Dienst bis zur Altersgrenze nicht aus - auch wenn die amtsärtzliche Bestätigung der Dienstuntauglichkeit meilenweit von dem Begriff einer Erwerbsminderung der der gesetzlichen Rentenversicherung entfernt ist, leider sag ich an dieser Stelle (kein Neid, kein Hohn, ich erlebe es als Staatsknecht, was mit nur krummem Blick mit Frühpension gesegnet wird). Petra, das Recht zur Beitragserstattung gibt das Rentenrecht vor, nicht das Dienstrecht der Beamten. Wenn Sie das im Klageverfahren anstreben zu ändern, sind Sie bis nach oben mehr als nur 1300 EUR los - und das BVerfG brummt Ihnen noch ne 'Prämie' wegen erkennbarer Bockigkeit auf ;-)
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