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Experten-Antwort

Rückerstattung bei nachträglicher Rentengewährung

von charly bravo07.08.2012 | 11:33
1954 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich hätte ein(ig)e Frage(n) für Experten.: Es kommt ja immer wieder mal vor, daß man um eine Erwerbsminderungsrente streiten muß, letztendlich dann aber rückwirkend die Rente erhält. Die Nachzahlung wird einbehalten und mit anderen Trägern, die in dieser Zeit geleistet haben (Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit u.s.w.) verrechnet. Ist die Nachzahlung größer als die Forderungen, bekommt der Versicherte den Diffenrenzbetrag. Ist die Nachzahlung geringer, muß m.W. der Versicherte nicht z.B. zuviel erhaltenes Arbeitslosengeld zurück erstatten. Er hat dann "Glück gehabt". Wie ist es aber, wenn der Betrag (Nachzahlung der Rentenversicherung und Forderung des Arbeitsamtes) praktisch "null für null" aufgehen, die Bundesagentur für Arbeit aber zusätzlich einen hohen Zuschuß für eine private Krankenversicherung ausbezahlt hat. Kann dieser Zuschuß vom Versicherten zurückgefordert werden??? Und wo steht das geschrieben??? Wäre wirklich dankbar für kompetente Antwort! Gruß, charly bravo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo charly bravo,

leider kann ich Ihnen hier im Forum der Rentenversicherung keine Auskunft darüber geben, nach welchen Regeln die Agentur für Arbeit Beitragszuschüsse zurückfordert.

Soweit Sie aber während des Rentenbezuges weiter privat versichert sind, können Sie auch von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalten.

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4 Antworten

charly bravoam 07.08.2012 | 13:00
Leider bzgl. der Krankenversicherung keine Pflichtversicherung. Freiwillig krankenversichert bei einer privaten Krankenversicherung.
Jockelam 07.08.2012 | 12:48
....sind Sie durch den Rentenanspruch ggf. pflichtig in der KK geworden ? Anhand Ihrer Angaben und aufgrund der Tatsache, das dieses hier ein Forum der gesetzl. Rentenversicherung ist, ist Ihre Frage m.E. nicht korrekt zu beantworten.
Jockelam 07.08.2012 | 13:18
....mmh,dann weiss ich leider nicht, nach welcher Vorschrift die Argentur zurückfordert...
Alltagsbegleiteram 08.08.2012 | 21:53
Wenn Ihnen ein Beitrag zur privaten Krankenversicherung zusammen mit dem Regelsatz und den Kosten der Unterkunft regulär bewilligt wurde, so kann das Jobcenter insgesamt keinen höheren Betrag als die Rentenrückzahlung beträgt einfordern. Wurde der „Zuschuss“ durch das Jobcenter jedoch nur darlehensweise gezahlt, so ist er selbstverständlich rückzahlbar.
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