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Rückerstattung der Beiträge für ausländische Arbeiter

von Peer01.08.2008 | 09:06
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, gerne hätte ich zu o.g. Thema schlagkräftige Informationen. Ich betreue ausländische Kunden, welche weniger als 60 Monate in Deutschland arbeiten und dann wieder zurück in Ihre Heimatgehen. Dies können Personen innerhalb oder ausserhalb der EU sein. Nun möchten diese Personen die eingezalten Rentenbeiträge ausbezahlt haben. Möchten jedoch nicht bis zum EA65 warten wo mit keinerlei Verzinsung der Beiträge zu rechnen ist. Was muss getan werden um dies zu erreichen! Vielen Dank im Voraus.

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass bei einem Umzug in ein EU/EWR-Staat oder in die Schweiz eine Beitragserstattung, vor 65 plus X, nicht in Frage kommt.

Bei den anderen Staaten muss geprüft werden, ob wir mit dem Land ein SV-Abkommen, wenn ja ist dies auch nicht möglich. Bei den übrigen wäre es möglich. Wie gesagt eine pauschale Antwort gibt es nicht. Versuchen Sie es über: www.deutsche-rentenversicherung.de unter Beitragerstattung.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Man kann nicht alle SV-Abkommen kennen, also zu jedem Fall einzeln nachfragen!

6 Antworten

no nameam 01.08.2008 | 09:16
Antrag auf Beitragserstattung stellen? Meines Wissens kommt eine Beitragserstattung nur in Betracht, wenn man weniger als 60 KM Beitragszeiten hat. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn man mind. 2 Jahre keine Beiträge in Deutschland mehr entrichtet hat, im Ausland wohnt und eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. Man möge mich berichtigen, wenn ich falsch liege. Ob es Unterschiede zwischen EU- und nicht-EU-Bürgern gibt, kann ich Ihnen leider nicht sagen.
sham 01.08.2008 | 09:15
So einfach ist das nicht zu beantworten, da dies je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstaat unterschiedlich ist. Ist z.B ein Sozialversicherungsabkommen anzuwenden, ist zu prüfen, ob Beitragserstattungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht sogar durch das Abkommen ausgeschlossen sind.
no nameam 01.08.2008 | 09:19
@sh: Da haben Sie recht! Zur Erklärung: wenn jemand z. b. nur 24 Monate in D gearbeitet hat, aber in bspw. Kroatien 54 Monate an Beitragszeiten hat, hat er einen Rentenanspruch aus der deutschen RV, weil die Zeiten für die Wartezeit zusammengerechnet werden (nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen). Hier ist dann keine Erstattung möglich!
sham 01.08.2008 | 09:22
Schönes Beispiel ;) Allerdings ist nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen eine Beitragserstattung für kroatische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien vor Vollendung des 65. Lebensjahres generell ausgeschlossen, egal, wie viele Beiträge bis dahin entrichtet wurden. @Peer Sie sehen, das ist alles nicht so einfach und nicht pauschal zu beantworten.
Schwarzwälderam 01.08.2008 | 09:29
Wie schwierig das zu beantworten ist sehen Sie daran, das auch der Experte in seiner Antwort falsch liegt. Auch bei vorhandenem SV Abkommen sind Erstattungen möglich (z.B. Türkei), aber eben bei jedem Abkommen anders geregelt.
sham 01.08.2008 | 09:34
Nach dem deutsch-mazedonischen Abkommen ist in bestimmten Fallgestaltungen auch eine Beitragserstattung möglich. Es wird also nichts anderes übrig bleiben, als in jedem einzelnen Fall bei der zuständigen DRV nachzufragen.
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