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Rückerstattung der Beiträge zur gesetzliche Rentenversicherung

von Harold23.06.2008 | 17:41
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit 10 Jahren berufstätig. Seit nunmehr 3 Jahren arbeite ich mit einem sog. Expat-Vertrag in Hong Kong für ein deutsches Unternehmen. Vollumfänglich steuerpflichtig bin ich in Hong Kong. Dennoch entrichte ich meinen Beitrag zur Rentenversicherung in Deutschland. Nunmehr plane ich in die Schweiz überzusiedeln, um dort für ein schweizer Unternehmen tätig zu werden. Gemäss § 210 SGB VI entfällt damit doch sowohl die Versicherungspflicht, als auch das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung, oder?????? Habe ich daher die Möglichkeit den Arbeitnehmerbeitrag oder eventuell sogar noch mehr zurückzufordern? Wenn ja, wie muss ich in concreto vorgehen, um diese Beiträge zurück zu erhalten??? Besten Dank für Ihre/Eure Hilfe!!!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Harold,

eine Beitragserstattung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch von fünf Jahren nicht erfüllt ist.

Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht auch bei einem Auslandsaufenthalt. In bestimmten Fällen kann allerdings auch eine Beitragserstattung trotz Erfüllung des Mindestversicherungszeit erfolgen. Wir empfehlen Ihnen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zwecks Prüfung zu stellen.

6 Antworten

Haroldam 23.06.2008 | 19:04
Besten Dank für die schnelle Antwort! Noch eine Frage: Die Möglichkeit zur Rückforderung von deutschen Rentenversicherungsbeiträgen erlischt demnach immer nach Ablauf von 5 Jahren??? Was ist denn die gesetzliche Grundlage dafür??? Danke und Gruss Harold
Happyam 23.06.2008 | 18:56
Hi Harold, ich gehe mal davon aus, dass Sie die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen? Wenn dem so ist, dann hätten Sie grundsätzlich das Recht aus jedem Land der Welt hier in Deutschland freiwillige Beiträge zu zahlen. Aber... Da Sie ja wahrscheinlich in der Schweiz auch über die AHV versichert sein werden, greift sowieso das Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz. Das heißt, die Zeiten werden später addiert. Sie haben weiterhin den Versicherungsschutz und natürlich auch alle Ansprüche gesichert. Da Sie die allg. Wartezeit (5 Jahre) bereits erfüllt haben, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen. Was ich jedoch nicht mit 100 % Sicherheit beantworten kann, ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Deutschland parallel dazu die Pflichtversicherung in der Schweiz. Ich glaube das geht net. MfG Happy
Wolfgangam 23.06.2008 | 19:44
> Noch eine Frage: Die Möglichkeit zur Rückforderung von deutschen Rentenversicherungsbeiträgen erlischt demnach immer nach Ablauf von 5 Jahren??? Nein ! § 210 SGB IV Beitragserstattung § 7 SGB IV Freiwillig Versicherung http://rvliteratur.bfa.de/ oder verständlicher: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/ - Formulare und Publikationen - Info-Broschüren - Versicherung > Merkblatt Beitragserstattung Irgendwann gab es auch mal ein Merkblatt zur Beitragserstattung im Ausland mit länderspezifischen Regelungen ...finde ich eben leider nicht ;-) Aber wie 'Happy' schon sagte, als Deutscher - egal, auch hinterm Mond lebend/arbeitend, gibts nicht einen Beitrag wieder ausgezahlt, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Gilt grundsätzlich auch für EU-Bürger, Schweiz. Gruß w.
Haroldam 23.06.2008 | 20:16
@ all 1000 Dank! Habe die Broschüre gefunden und meine Fragen sind abschliessend beantwortet! Gruss Harold
Schadeam 23.06.2008 | 21:39
>Was ich jedoch nicht mit 100 % Sicherheit beantworten kann, ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Deutschland parallel dazu die Pflichtversicherung in der Schweiz. Ich glaube das geht net.< Doch das ginge, wäre aber letztendlich eine wenig sinnvolle Entscheidung, weil die Zeiten der AHV zeitlich mitrechnen, falls es je um Mindestzeiten geht und der Ertrag freiwilliger Beiträge allein nicht lohnend erscheint.
Koppiam 23.06.2008 | 19:50
Eine Auszahlung ihrer Beiträge ist nur möglich wenn sie die Deutsche Staatsangehörigkeit ablegen und Staatsbürger eines Landes ohne Soz.Vers.abkommen mit Deutschland werden.Die AG Beiträge werden grundsätzlich nicht ausbezahlt.
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