Hallo Harold,
eine Beitragserstattung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch von fünf Jahren nicht erfüllt ist.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht auch bei einem Auslandsaufenthalt. In bestimmten Fällen kann allerdings auch eine Beitragserstattung trotz Erfüllung des Mindestversicherungszeit erfolgen. Wir empfehlen Ihnen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zwecks Prüfung zu stellen.