Grundsätzlich ist eine Beitragserstattung für einen Dänen (EU-Bürger) nicht möglich, da er zu freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt ist. Eine Ausnahme kann lediglich in Betracht kommen, wenn er nicht mehr in der EU/EWR (EU und die Länder Norwegen, Liechtenstein, Island), der Schweiz oder in einem der Staaten lebt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat (hängt vom konkreten Sozialversicherungsabkommen ab).
Theoretisch ist bei Erreichen der Regelaltersgrenze noch eine Beitragserstattung möglich, wenn durch die deutschen Zeiten und Zeiten im EU/EWR-Ausland, der Schweiz zusammen keine 60 Monate erreicht werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei 40 Monaten Beitragszeiten in Dänemark auch später eine Beitragserstattung nicht möglich ist.
Natürlich werden die 20 Monate Beitragszeit in Deutschland bei einer späteren Rente berücksichtigt.