Das ist sehr kompliziert und hängt von einigen Entscheidungen vom BSG zu dem Thema ab.
Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt. Im besten Falle zahlen Sie nichts, im schlimmsten Falle sind es mehrere Tausend Euro. Den Unterschied machen wenige kleine Details die unmöglich rechtlicher in einem Forum erörtert werden können.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 5 verhindert, dass der Versicherte dann das Krankengeld zurückzahlen muss, wenn ihm rückwirkend eine EM-Rente bewilligt wurde. Im Fall, dass das Krankengeld höher ist als die Rente wegen Erwerbsminderung. Damit ist klar, dass der Versicherte die Differenz des höheren Krankengeldes zur niedrigeren EM-Rente nicht zurückerstatten muss. Diese Rechtslage gilt erst Recht, wenn das Krankengeld niedriger sein sollte, als die Erwerbsminderungsrente. Es gibt Ausnahmen von dieser Rechtslage.
Ganz ganz grob geht es um die Frage des 48 SGB X und ob dieser Anwendung findet.
Zwei kleine Beispiele lt BSG
1. kein Rückzahlung Krankengeld
Rentenversicherung gewährt Teil EM Rente. Nach Widerspruch oder Neuantrag wird rückwirkend anstelle der Teil EM eine volle EM gewährt. Keine Rückzahlung da 48 nicht anwendbar. Die volle EM lag bereits ab Beginn der der Teil EM vor und wurde durch die Rentenversicherung nur nicht erkannt, ein neuer Sachverhalt der die rückwirkende Aufhebung der Bescheide rechtfertig ist nicht gegeben.
2. Rückzahlung möglich
Teilrente wird ab 2010 unbefristet gewährt. 2015 erkrankt und Antrag auf volle EM Rente. 2016 wird rückwirkend ab 2014 volle EM gewährt. Rückzahlung grundsätzlich ja da neuer Sachverhalt iSd 48.
Wenden Sie sich an einen Fachanwalt und lassen Sie ggf. die Bescheide der KV und RV prüfen.