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Experten-Antwort

Rückerstattung Teil-EMR bei Wechsel in volle EMR und ersatzansprüchen der Krankenkasse

von A.26.10.2020 | 19:50
318 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe im März eine EMR beantragt. Bei Bewilligung der vollen EMR wäre es ein Wechsel von der teilweisen in die volle EMR. Derzeit beziehe ich Krankengeld aus meiner Teilzeitstelle. Die DAK hätte einen Erstattungsanspruch an die DRV in Höhe der vollen Rente, obwohl das Krankengeld ja nur auf die Teilzeittätigkeit gezahlt wurde. Gleichzeitig wird für die Zeit der Rentenüberschneidung die teilweise EMR widerrufen. Mir ist unklar, wann die DRV diese Summe von mir zurückfordern kann/darf. Ich habe unterschiedliche Hinweise gelesen, dass dies ginge und auch nicht. Teilweise soll es davon abhängigen, ob der Rentner das Geld schon verbraucht hat oder auch ob er drauf vertrauen konnte, das es ihm gehört. Das ist für mich alles sehr schwammig. Wie ist die Regelung wirklich?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo A.

seit dem 05.12.2018 wurde durch eine gesetzliche Neuregelung, ein einheitliches Verfahren in den von Ihnen genannten Fällen festgelegt.

Wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, erfolgt die Aufhebung des Bescheids über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an.

Aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der Krankenkasse die Höhe des gezahlten Krankengelds erstattet.

Der verbleibende Rest wird vom Rentenversicherungsträger mit den bereits gezahlten Rentenbeträgen aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgerechnet.

Sollte dabei eine Überzahlung entstehen, wird diese NICHT von Ihnen zurückgefordert. Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung, erhalten Sie diese selbstverständlich ausbezahlt.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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13 Antworten

Ouzam 26.10.2020 | 20:08
Das ist sehr kompliziert und hängt von einigen Entscheidungen vom BSG zu dem Thema ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt. Im besten Falle zahlen Sie nichts, im schlimmsten Falle sind es mehrere Tausend Euro. Den Unterschied machen wenige kleine Details die unmöglich rechtlicher in einem Forum erörtert werden können. § 50 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 5 verhindert, dass der Versicherte dann das Krankengeld zurückzahlen muss, wenn ihm rückwirkend eine EM-Rente bewilligt wurde. Im Fall, dass das Krankengeld höher ist als die Rente wegen Erwerbsminderung. Damit ist klar, dass der Versicherte die Differenz des höheren Krankengeldes zur niedrigeren EM-Rente nicht zurückerstatten muss. Diese Rechtslage gilt erst Recht, wenn das Krankengeld niedriger sein sollte, als die Erwerbsminderungsrente. Es gibt Ausnahmen von dieser Rechtslage. Ganz ganz grob geht es um die Frage des 48 SGB X und ob dieser Anwendung findet. Zwei kleine Beispiele lt BSG 1. kein Rückzahlung Krankengeld Rentenversicherung gewährt Teil EM Rente. Nach Widerspruch oder Neuantrag wird rückwirkend anstelle der Teil EM eine volle EM gewährt. Keine Rückzahlung da 48 nicht anwendbar. Die volle EM lag bereits ab Beginn der der Teil EM vor und wurde durch die Rentenversicherung nur nicht erkannt, ein neuer Sachverhalt der die rückwirkende Aufhebung der Bescheide rechtfertig ist nicht gegeben. 2. Rückzahlung möglich Teilrente wird ab 2010 unbefristet gewährt. 2015 erkrankt und Antrag auf volle EM Rente. 2016 wird rückwirkend ab 2014 volle EM gewährt. Rückzahlung grundsätzlich ja da neuer Sachverhalt iSd 48. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt und lassen Sie ggf. die Bescheide der KV und RV prüfen.
Arnoam 26.10.2020 | 21:05
Ist die volle EM denn schon bewilligt? Es liest sich jedoch ganz anders.
Aufpasseram 26.10.2020 | 21:40
Vorsicht vor den Beiträgen des Users Ouz!!! Wenn Sie sich seine bisherigen Ausführungen zu anderen Fragen ansehen, werden Sie merken, dass sein rentenrechtliches Wissen sehr lückenhaft ist und er auffallend häufig zur Hinzuziehung eines Fachanwaltes rät. Er selber scheint ein kommerzielles Interesse dieser Spezies zu verfolgen, da diese Anwälte oder private Rentenberater auch gerne Ihr gutes Geld nehmen, obwohl die Hinzuziehung längst nicht immer erforderlich ist. Warten Sie daher besser die neutrale, fachlich korrekte und vor allem kostenlose Antwort des Experten ab.
A.am 27.10.2020 | 15:57
Vielen Dank für die Antwort. Was ist wenn der Rentebeginn der vollen EMR rückwirkend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt? Die Krankenkasse hätte kein Erstattungsanspruch, das Krankengeld wäre Hinzuverdienst: Wie würden dann die bisherige teilweise EMR mit der vollen verrechnet? Wenn die volle EMR bei zu hohem Krankengeld [(monatl. vEMR - ((KG-6000)/12)*o,4))<=0]nicht gezahlt würde, gäbe es dann einen Erstattungsanspruch auf die erhaltene teilweise EMR?
Bam 27.10.2020 | 20:38
Zitat von A. anzeigen
Hallo A. seit dem 05.12.2018 wurde durch eine gesetzliche Neuregelung, ein einheitliches Verfahren in den von Ihnen genannten Fällen festgelegt. Wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, erfolgt die Aufhebung des Bescheids über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an. Aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der Krankenkasse die Höhe des gezahlten Krankengelds erstattet. Der verbleibende Rest wird vom Rentenversicherungsträger mit den bereits gezahlten Rentenbeträgen aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgerechnet. Sollte dabei eine Überzahlung entstehen, wird diese NICHT von Ihnen zurückgefordert. Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung, erhalten Sie diese selbstverständlich ausbezahlt. Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Antwort. Was ist wenn der Rentebeginn der vollen EMR rückwirkend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt? Die Krankenkasse hätte kein Erstattungsanspruch, das Krankengeld wäre Hinzuverdienst: Wie würden dann die bisherige teilweise EMR mit der vollen verrechnet? Wenn die volle EMR bei zu hohem Krankengeld [(monatl. vEMR - ((KG-6000)/12)*o,4))<=0]nicht gezahlt würde, gäbe es dann einen Erstattungsanspruch auf die erhaltene teilweise EMR?
Aber sonst bist Du noch ganz gesund?
Bam 28.10.2020 | 12:56
Zitat von Logik anzeigen
Hallo A. seit dem 05.12.2018 wurde durch eine gesetzliche Neuregelung, ein einheitliches Verfahren in den von Ihnen genannten Fällen festgelegt. Wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, erfolgt die Aufhebung des Bescheids über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an. Aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der Krankenkasse die Höhe des gezahlten Krankengelds erstattet. Der verbleibende Rest wird vom Rentenversicherungsträger mit den bereits gezahlten Rentenbeträgen aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgerechnet. Sollte dabei eine Überzahlung entstehen, wird diese NICHT von Ihnen zurückgefordert. Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung, erhalten Sie diese selbstverständlich ausbezahlt. Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Antwort. Was ist wenn der Rentebeginn der vollen EMR rückwirkend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt? Die Krankenkasse hätte kein Erstattungsanspruch, das Krankengeld wäre Hinzuverdienst: Wie würden dann die bisherige teilweise EMR mit der vollen verrechnet? Wenn die volle EMR bei zu hohem Krankengeld [(monatl. vEMR - ((KG-6000)/12)*o,4))<=0]nicht gezahlt würde, gäbe es dann einen Erstattungsanspruch auf die erhaltene teilweise EMR?
Aber sonst bist Du noch ganz gesund?
Was sollen so sinnfreie Antworten? Die Frage ist doch klar. Die Formel kürzt nur ab, wann der Hinzuverdienst dazu führt, dass keine Auszahlung der Rente erfolgt. Selbst wenn Nicht-Experten die Formel nicht lesen können, ändert das nichts an der Frage, ob in dem Fall ein Erstattungsanspruch besteht.
Wo bleibt denn dann Deine Antwort?
Logikam 28.10.2020 | 12:23
Zitat von B anzeigen
B schrieb

Hallo A.

seit dem 05.12.2018 wurde durch eine gesetzliche Neuregelung, ein einheitliches Verfahren in den von Ihnen genannten Fällen festgelegt.

Wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, erfolgt die Aufhebung des Bescheids über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an.

Aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der Krankenkasse die Höhe des gezahlten Krankengelds erstattet.

Der verbleibende Rest wird vom Rentenversicherungsträger mit den bereits gezahlten Rentenbeträgen aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgerechnet.

Sollte dabei eine Überzahlung entstehen, wird diese NICHT von Ihnen zurückgefordert. Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung, erhalten Sie diese selbstverständlich ausbezahlt.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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Vielen Dank für die Antwort. Was ist wenn der Rentebeginn der vollen EMR rückwirkend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt? Die Krankenkasse hätte kein Erstattungsanspruch, das Krankengeld wäre Hinzuverdienst: Wie würden dann die bisherige teilweise EMR mit der vollen verrechnet? Wenn die volle EMR bei zu hohem Krankengeld [(monatl. vEMR - ((KG-6000)/12)*o,4))<=0]nicht gezahlt würde, gäbe es dann einen Erstattungsanspruch auf die erhaltene teilweise EMR?[/quote]

Aber sonst bist Du noch ganz gesund?

Vielen Dank für die Antwort. Was ist wenn der Rentebeginn der vollen EMR rückwirkend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt? Die Krankenkasse hätte kein Erstattungsanspruch, das Krankengeld wäre Hinzuverdienst: Wie würden dann die bisherige teilweise EMR mit der vollen verrechnet? Wenn die volle EMR bei zu hohem Krankengeld [(monatl. vEMR - ((KG-6000)/12)*o,4))<=0]nicht gezahlt würde, gäbe es dann einen Erstattungsanspruch auf die erhaltene teilweise EMR?
Aber sonst bist Du noch ganz gesund?
Was sollen so sinnfreie Antworten? Die Frage ist doch klar. Die Formel kürzt nur ab, wann der Hinzuverdienst dazu führt, dass keine Auszahlung der Rente erfolgt. Selbst wenn Nicht-Experten die Formel nicht lesen können, ändert das nichts an der Frage, ob in dem Fall ein Erstattungsanspruch besteht.
Bineam 28.10.2020 | 13:55
Hallo A., Krankengeld wird nie als Hinzuverdienst bei einer vollen EM-Rente angerechnet, egal ob die AU vor oder nach dem Rentenbeginn eingetreten ist. Diese Unterscheidung ist nur wichtig beim Bezug einer teilweisen EM-Rente. Bei einer vollen EM-Rente hat die Krankenkasse immer einen Erstattungsanspruch.
Nonam 10.01.2021 | 15:34
Wie lautet der (neue) Paragraph?
am 10.01.2021 | 15:41
Hallo A. seit dem 05.12.2018 wurde durch eine gesetzliche Neuregelung, ein einheitliches Verfahren in den von Ihnen genannten Fällen festgelegt. Wenn Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird, erfolgt die Aufhebung des Bescheids über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung an. Aus der Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird der Krankenkasse die Höhe des gezahlten Krankengelds erstattet. Der verbleibende Rest wird vom Rentenversicherungsträger mit den bereits gezahlten Rentenbeträgen aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgerechnet. Sollte dabei eine Überzahlung entstehen, wird diese NICHT von Ihnen zurückgefordert. Ergibt sich jedoch eine Nachzahlung, erhalten Sie diese selbstverständlich ausbezahlt. Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wie lautet der (neue) Paragraph?
10 Wochen nach der letzten Antwort aus dem Koma erwacht?
Ihr Wunschnameam 11.01.2021 | 09:10
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