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Experten-Antwort

Rückerstattung Versicherungsbeiträge nach Umzug aus Deutschland

von Domi17.04.2020 | 13:14
346 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich war zwischen März und September 2015 in Deutschland angestellt und von meinem Gehalt wurden allen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber gezahlt. Nach September 2015 bin ich nach Österreich umgezogen (Staatsbürgerschaft Slowakisch) und habe seitdem in Österreich studiert bzw. gearbeitet. Rückkehr nach DE ist nicht geplant. Da ich nie Sozial- bzw. Krankenversicherungsleitstungen in DE in Anspruch genommen habe, frage ich mich nun, ob ich Anspruch auf Rückerstattung habe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Domi,

eine Beitragsrückerstattung ist nur dann möglich, wenn Sie 5 Jahre an Beitragszeiten nicht erfüllen. Hierzu werden jedoch alle Beschäftigungszeiten aus allen EU-Mitgliedstaaten zusammen gerechnet. Sollten die 5 Jahre Beitragszeit nach Zusammenrechnung noch immer nicht erfüllt sein, kann eine Beitragserstattung nur erfolgen, wenn Sie Ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt diese bei einem Alter von 67 Jahren. Eine frühere Erstattung kann nur dann erfolgen, wenn man nicht zur freiwilligen Beitragszahlung in der Deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Als EU-Bürger sind Sie jedoch in jedem Land zur freiwilligen Beitragszahlung berechtigt. Somit ist eine Beitragserstattung zunächst ausgeschlossen.

Aufgrund der Kürze der Versicherungszeit in Deutschland kann es jedoch sein, dass in Deutschland kein Rentenanspruch entsteht. Die Rentenzahlung für diese Zeiten übernimmt dann der beteiligte, ausländische Rententräger.

Viele Grüße

Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Jakubam 17.04.2020 | 13:41
Hi, die Beiträge können nicht erstattet werden, da Sie als EU-Bürger aus der Slowakei, unter Berücksichtigung aller anderen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in anderen Ländern der EU oder Staaten mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, einen Anspruch herleiten können. Dieser Rentenanspruch wird dann auch ins Ausland gezahlt. Erst im Falle, wenn Sie das erforderliche Lebensalter für eine Rente erreicht haben, wird über den Rentenanspruch entschieden.
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