Hallo Domi,
eine Beitragsrückerstattung ist nur dann möglich, wenn Sie 5 Jahre an Beitragszeiten nicht erfüllen. Hierzu werden jedoch alle Beschäftigungszeiten aus allen EU-Mitgliedstaaten zusammen gerechnet. Sollten die 5 Jahre Beitragszeit nach Zusammenrechnung noch immer nicht erfüllt sein, kann eine Beitragserstattung nur erfolgen, wenn Sie Ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt diese bei einem Alter von 67 Jahren. Eine frühere Erstattung kann nur dann erfolgen, wenn man nicht zur freiwilligen Beitragszahlung in der Deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Als EU-Bürger sind Sie jedoch in jedem Land zur freiwilligen Beitragszahlung berechtigt. Somit ist eine Beitragserstattung zunächst ausgeschlossen.
Aufgrund der Kürze der Versicherungszeit in Deutschland kann es jedoch sein, dass in Deutschland kein Rentenanspruch entsteht. Die Rentenzahlung für diese Zeiten übernimmt dann der beteiligte, ausländische Rententräger.
Viele Grüße
Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung