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Rückerstattung von Rentenbeiträgen

von TS02.04.2010 | 16:42
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker gemacht, habe also Rentenversicherungsbeitrage 3,5 Jahre lang gezahlt. Nun habe ich eine weitere Ausbildung zum Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst begonnen und bin somit Beamter auf Widerruf. Meine Frage: Habe ich ein Anrecht darauf, dass mir die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung rückerstattet werden müssen? Wenn ja, welche Beiträge werden erstattet (alle gezahlten der 3,5 Jahre?, sowie die Selbstgezahlten als auch die meines ehemaligen Arbeitgebers?) und wann kann ich den Antrag stellen? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus! MfG TS

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie kriegen die Beiträge, die Sie selbst in diesen 3,5 Jahren als Arbeitnehmer mitgetragen haben, erstattet. Arbeitgeberbeiträge werden nicht erstattet.

4 Antworten

Schadeam 02.04.2010 | 17:19
Die Arbeitgeberanteile verbleiben beim Staat und werden nicht erstattet. Wenn Sie als Beamter weniger als 60 Beiträge zur DRV aufweisen können Sie sich den Rest erstatten lassen, sobald Sie mindestens 24 Monate nicht mehr rentenversichert waren. Zu gegebener Zeit einfach einen Erstattungsantrag stellen.
Franzlam 02.04.2010 | 17:56
Es werden natürlich nur die AN-Anteile erstattet.
-_-am 02.04.2010 | 22:51
Nach § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB 6 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB 6 werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Erstattungsfähig ist demnach nur der tatsächliche Beitragsanteil des Versicherten. Beiträge, die von den Versicherten nicht mitgetragen wurden, können generell nicht erstattet werden. Hat der Versicherte ausnahmsweise den vollen Beitrag getragen (z. B. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB 6 Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld), wird ihm der volle Beitrag erstattet.
Renten-Fachmannam 06.04.2010 | 18:04
Aber bedenken Sie, wenn Sie aus irgendwelchen Gründen ohne Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und wieder versicherungspflichtig werden, dann sind bei einer erfolgten Beitragserstattung diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch eine leere Lücke. Mein Rat, lassen Sie sich mit dem Antrag auf Beitragserstattung mindestens Zeit bis zum Beamten auf Lebenszeit.
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