Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage zur Rückerstattung der Rentenbeiträge von Beamten.
Zu meiner Situation: Ich habe ab dem 01.08.1993 bis Januar 1997 eine Ausbildung gemacht und bin in der gleichen Firma bis zum 30.04.1998 weiterbeschäftigt worden. Also insgesamt 58 Monate! Zum 01.05.1998 bin ich als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen worden. Ich bin dann am 16.02.1999 Zeitsoldat geworden. Seit Juli 2005 bin ich Berufssoldat. Meine Frage lautet: Kann ich mir den Arbeitnehmeranteil meiner bisher gezahlten Rentenbeiträge ausbezahlen lassen? Ich habe nämlich gehört, dass meine Wehrpflichtzeit komplett auf meine Versichrungszeit angerechnet wird, obwohl nicht ein Pfennig an Beiträgen geflossen ist!! Somit würde ich nämlich über die 60 Monate kommen!
"... obwohl nicht ein Pfennig an Beiträgen geflossen ist!"
Woher haben Sie diese Erkenntnis? Schauen Sie doch bitte einmal in den § 170 Absatz 1 SGB 6:
Die Beiträge werden getragen
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden ... vom Bund, ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__170.html
Sie sind nach § 3 SGB 6 während des Wehrdienstes rentenversichert.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__3.html
§ 210 Abs. 1 SGB 6:
Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__210.html
§ 7 Abs. 2 SGB 6 - Freiwillige Versicherung:
Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__7.html
Wie sie vorausahnend ausführen, besteht für Sie ein Anspruch auf Beitragerstattung als Beamter nicht, wenn Sie zur allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für 60 Kalendermonate berücksichtigungsfähige Zeiten zurückgelegt haben. Sie haben dadurch einen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut und nach derzeit geltendem Recht einen Regelaltersrentenanspruch erworben, sofern sie das entsprechende Lebensalter erreichen. Der Gedanke hinter der Möglichkeit der Beitragserstattung ist ja gerade der, dass Versicherte dann die Arbeitnehmeranteile Ihrer Beiträge zurückerhalten sollen, wenn sie keine Aussicht auf die zukünftige Erfüllung der Anspruchsvoraussetungen für eine Rente haben und somit die eingezahlten Beiträge keine in der Zukunft zu gewährenden Rente gegenüber stehen werden. Weiterhin ist richtig, dass für die Zeit des Wehrdienstes sehr wohl Beiträge (vom Bund) gezahlt wurden, die dann in dem von Ihnen geschilderten Fall bewirkt haben, dass die versicherungsrechtlichen Vorausssetzungen für eine Regelaltersrente nach derzeit geltendem Recht erfüllt wurden. Der Unterschied ist der, dass hypothetisch im Falle einer Beitragserattung diese Beiträge nicht erstattungsfähig wären, da diese nicht von Ihnen getragen wurden.