Hallo, ich habe mit Beginn 02/2020 eine t.w. EM-Rente bewilligt bekommen. Zunächst erhielt ich für 2 Monate keine Auszahlung der Rente, weil die DRV noch Aufrechnungen durchführte. Meinen Arbeitgeber habe ich gem.tariflicher Vorschrift unverzüglich und schriftlich über den Rentenbescheid informiert. Von Januar bis Mai zahlte mir der Arbeitgeber weiterhin einen Bruttokrankengeldzuschuss. Im Dezember 2020 sollte ich meinen Rentenbescheid zur Prüfung von Ansprüchen übersenden, weil dieser dem Arbeitgeber noch nicht vorlag. Wie oben bereits geschrieben, informierte ich bereits im Januar schriftlich meinen Arbeitgeber über die t.w.EM-Rente. Dass der Bescheid vorlagepflichtig beim Arbeitgeber ist, steht weder im Tarifvertrag, noch forderte mein Arbeitgeber diesen bei mir auf Grund meiner Mitteilung vom Januar an. Im Januar erhielt ich eine Aufforderung, den Bruttokrankengeldzuschuss für Januar bis Mai 2020 vollständig zurückzuzahlen. Mein Arbeitgeber nennt keine konkrete gesetzliche Grundlage dafür. Lediglich auf eine tarifliche Regelung ohne genaue Paragraphenangabe wird verwiesen. Auch eine Aufrechnung/Darstellung wie sich der Gesamtbetrag ergibt, erfolgt nicht. Mit dieser Vorgehensweise bin ich nicht einverstanden. Zumal ich nun aus einer Vorschrift des TVÖD herausgelesen habe, dass die Rückforderung des überzahlten Zuschusses im Ermessen des Arbeitgebers liegt, es sei denn der Beschäftigte informiert den Arbeitgeber schuldhaft zu spät über die Rente (was ich ja bereits in 01/20 tat).Außerdem wusste mein Arbeitgeber bereits im Januar um meine Rente und hat mir trotzdem den Krankengeldzuschuss weiterergezahlt. Meiner Meinung nach liegt der Fehler hier beim Arbeitgeber. Muss ich nun trotzdem den Krankengeldzuschuss vollständig zurückzahlen?
Lg, Nina