Hallo,
vielleicht kann mir jemand über folgende Sache Auskunft geben:
Meine Tante bezieht z.Zt. nur eine Erziehungsrente, zusätzlich erhält sie noch Krankengeld.
Das Krankengeld ist nun zu Ende. Sie hat einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Nun hat sie die Auskunft erhalten, wenn eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend gewährt werden würde, dass Sie dann ggf. etwas an die Rentenversicherung zurückzahlen müsste. Die Nachzahlung einer rückwirkend gewährten Rente wegen Erwerbsminderung würde erst mit dem geleisteten Krankengeld verrechnet werden. Scheint ja in Ordnung zu sein.
Dann würde aber auch die Rentenversicherung,die Erziehungsrente wieder rückwirkend zurückfordern, weil ja die Erwerbsminderungsrente nachgezahlt wurde?
Die Nachzahlung von dieser, sei dann aber nicht mehr ausreichend, weil ja das Krankgeld schon an die Krankenkasse abgezogen wurde, sodass der Rest der erhaltenen Erziehungsrente selbst an die Rentenversicherung zurückgezahlt werden müsste. Ich hoffe ich konnte es verständlich ausdrücken. (Vielleicht sollte man noch sagen, dass die Höhe der beiden Renten nahezu gleich sind).
Vielen Dank, wenn jemand eine Info hätte.
Hallo Peggy,
bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist gem. § 89 SGB VI eine Rangfolge einzuhalten (Erwerbsminderungsrente vor Erziehungsrente). Letztlich sollte sich Ihre Tante zur abschließenden Klärung der Angelegenheit direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
vielleicht kann mir jemand über folgende Sache Auskunft geben:
Meine Tante bezieht z.Zt. nur eine Erziehungsrente, zusätzlich erhält sie noch Krankengeld.
Das Krankengeld ist nun zu Ende. Sie hat einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Nun hat sie die Auskunft erhalten, wenn eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend gewährt werden würde, dass Sie dann ggf. etwas an die Rentenversicherung zurückzahlen müsste. Die Nachzahlung einer rückwirkend gewährten Rente wegen Erwerbsminderung würde erst mit dem geleisteten Krankengeld verrechnet werden. Scheint ja in Ordnung zu sein.
Dann würde aber auch die Rentenversicherung,die Erziehungsrente wieder rückwirkend zurückfordern, weil ja die Erwerbsminderungsrente nachgezahlt wurde?
Die Nachzahlung von dieser, sei dann aber nicht mehr ausreichend, weil ja das Krankgeld schon an die Krankenkasse abgezogen wurde, sodass der Rest der erhaltenen Erziehungsrente selbst an die Rentenversicherung zurückgezahlt werden müsste. Ich hoffe ich konnte es verständlich ausdrücken. (Vielleicht sollte man noch sagen, dass die Höhe der beiden Renten nahezu gleich sind).
Vielen Dank, wenn jemand eine Info hätte.
Im Prinzip ist es so, wie Sie es vermuten.
Hatte Ihre Tante bei der KK nicht angegeben, dass sie eine Erziehungsrente bezieht? Dann wäre vermutlich das Krankengeld geringer ausgefallen.
Sie sollte das nochmal mit der DRV klären, welche Beträge zurückgezahlt werden müssen. Sofern sie die überzahlte Rente nicht auf einmal zurückzahlen kann, sollte sie unter Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse eine Ratenzahlung vereinbaren.
es wird genauso laufen....die Angabe das eine Erziehungsrente bezogen wird, hätte nicht wirklich Auswirkungen bei der Krankenkasse gehabt, da es sich hierbei um eine Hinterbliebenenrente aus eigener Versicherung handelt.....hier sind die Vorschriften der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen; d.h. das Krankengeld ist auf die Erziehungsrente anzurechnen...kommt es zu einer Anrechnung so verringert sich die Erziehungsrente......für eine Erwerbsminderungsrente ist jedoch das Krankengeld in 99% der Fälle als Erstattungsfall vorzufinden....
Hallo Peggy,
die Rentenversicherungsträger haben in der Vergangenheit tatsächlich regelmäßig die Erziehungsrente rückwirkend zurückgefordert.
Es gibt allerdings ein relativ neues Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: B 5 R 26/15 R), das Ihrer Tante ggf. behilflich sein könnte. Und zwar dann, wenn der Eintritt der Erwerbsminderung bei Ihrer Tante vor dem Bewilligungsbescheid für die Erziehungsrente liegen sollte.
In diesem Fall kann die Rentenversicherung den Bescheid über die Zahlung der Erziehungsrente – nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nicht "vereinfacht" (§ 48 SGB X) aufheben, sondern muss prüfen, ob Ihre Tante nicht auf die Richtigkeit der Zahlung der Erziehungsrente vertrauen durfte (§ 45 Abs. 2 SGB X). Schließlich konnte Ihre Tante ja nicht ahnen, dass die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsminderungsrente dazu führen würde, dass Ihre Tante anschließend die Erziehungsrente zurückzahlen muss. Ihre Tante hat vielmehr darauf vertraut, dass ihr der Zahlbetrag der Erziehungsrente zusteht (das wurde ihr ja mit Bescheid zugesichert) und dass sie die gezahlte Rente ausgeben durfte.
Der Rentenversicherungsträger wird sich in diesem Fall schwer tun, den Bescheid über die Zahlung der Erziehungsrente rückwirkend zurückzunehmen und die Zahlbeträge zurückzufordern.
Vor der Rücknahme des Bescheides über die Zahlung der Erziehungsrente muss die Rentenversicherung Ihrer Tante die Möglichkeit geben, sich zur Rücknahme schriftlich zu äußern (sogenannte "Anhörung"). Hier sollte Ihre Tante darauf hinweisen, dass sie auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut hat und die gezahlten Rentenbeträge in gutem Glauben ausgegeben hat.
Sollte sich der Rentenversicherungsträger bei der Rücknahme gar noch auf § 48 SGB X stützen (… wie früher üblich), sollte Ihre Tante unter Verweis auf das oben genannte Urteil des Bundesozialgerichts Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid einlegen. Es empfiehlt sich dann, fachkundigen Beistand zu nehmen (VdK, SoVD, privater Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht o. ä.).
Wichtig: Das ganze gilt aber (wie bereits gesagt) nur, wenn der Eintritt der Erwerbsminderung vor dem Datum des Bescheides über die Zahlung der Erziehungsrente liegt. Ansonsten kann der Rentenversicherungsträger die Zahlung der Erziehungsrente "vereinfacht" aufheben.