Ja.
Die Beitragsentrichtung aus der Rente ist nachträglich ab dem Zeitpunkt der maßgeblichen Änderung vorzunehmen, jedoch nur soweit die Beiträge nicht verjährt sind (4 Kalenderjahre im Sinne von § 25 SGB IV).
Es kommt bei der Beitragsnacherhebung damit auch nicht darauf an, ob ein Verschulden des Kranken- oder Rentenversicherungsträgers an der unterbliebenen Beitragszahlung besteht. Für die Beitragsnacherhebung gibt es daher insoweit auch keinen Ermessensspielraum für den Rentenversicherungsträger.
Im Übrigen ist anzumerken, dass Sie jede Veränderung in Ihrem Krankenversicherungsverhält-
nis dem Rentenversicherungsträger schriftlich mitzuteilen ha-
ben (!); auf diese Mitteilungspflicht wurden Sie schriftlich hingewiesen (vgl. Rentenbescheid bzw. Rentenanpassungsmitteilung). Darüber hinaus dürfte Ihre Krankenkasse Sie zum Zeitpunkt der Änderung des Krankenversicherungsverhält-
nisses informiert haben.