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Rückforderungen des Rententrägers

von wini15.02.2009 | 00:36
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich soll ab 2002 angeblich nicht abgeführte Kranken und Pflegeversicherungbeiträge zurückzahlen. muss ich das. Ich habe nicht gemerkt, dass der Auszahlbetrag falsch ist

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ja.

Die Beitragsentrichtung aus der Rente ist nachträglich ab dem Zeitpunkt der maßgeblichen Änderung vorzunehmen, jedoch nur soweit die Beiträge nicht verjährt sind (4 Kalenderjahre im Sinne von § 25 SGB IV).

Es kommt bei der Beitragsnacherhebung damit auch nicht darauf an, ob ein Verschulden des Kranken- oder Rentenversicherungsträgers an der unterbliebenen Beitragszahlung besteht. Für die Beitragsnacherhebung gibt es daher insoweit auch keinen Ermessensspielraum für den Rentenversicherungsträger.

Im Übrigen ist anzumerken, dass Sie jede Veränderung in Ihrem Krankenversicherungsverhält-

nis dem Rentenversicherungsträger schriftlich mitzuteilen ha-

ben (!); auf diese Mitteilungspflicht wurden Sie schriftlich hingewiesen (vgl. Rentenbescheid bzw. Rentenanpassungsmitteilung). Darüber hinaus dürfte Ihre Krankenkasse Sie zum Zeitpunkt der Änderung des Krankenversicherungsverhält-

nisses informiert haben.

13 Antworten

Falsches Forumam 15.02.2009 | 10:25
Dies ist ein Forum der deutschen Rentenversicherung.
Timam 15.02.2009 | 11:44
Was sollen solche dämlichen Kommentare immer? Langeweile? Hier geht es um eine Rückforderung des Rentenversicherungsträgers. Also genau richtig hier. @ wini Vielleicht können Sie hiermit etwas anfagen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… -> Ab Punkt R5.3
Schiko.am 15.02.2009 | 11:58
Ich will Sie absolut nicht belehren, irgend etwas stimmt bei Ihrer Darstel- lung nicht. Sie sprechen von zurückzahlen der Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung an die Rentenversicherung. Gleichzeitig aber auch davon, dass der Auszahlungsbetrag falsch war. Sind Sie gesetzlich pflichtversichert wurde doch der Hälfteanteil für Sie bereits abgezogen. Als gesetzlich freiwillig Versicheter wird Ihnen der Anteil ausbezahlt, die Krankenkasse bucht den Gesamtbeitrag bei Ihnen ab. Vielleicht können Sie doch noch Einzelheiten nennen-auch wenn Sie nach- zahlen müssen- dies könnte vielleicht für manchen Leser hier nicht unbe- deutend sein. Mit freundlichen Grüßen.
Chrisam 15.02.2009 | 14:25
Mit Auszahlungsbetrag falsch ist sicher gemeint, dass er nicht gemerkt hat, dass keine Beiträge abgeführt worden sind und deshalb der Auszahlungsbetrag höher war. Grundsätzlich können nur Beiträge der letzten 4 Jahre, d.h. von 2005 bis 2008, zurückgefordert werden, wenn der Bescheid aus 2009 ist.
???am 15.02.2009 | 15:55
Ergänzend zu Chris ist zu sagen "ich hab das nicht gemerkt" bei Fragen zu Abführung zur Krankenversicherungsbeiträgen nicht zieht. Es zählt zum Allgemeinwissen, dass man zur Krankenversicherung Beiträge zahlen muss. Wenn nirgendwo ein Abzug vermerkt wird, ist es fahrlässig zu glauben, dass alles in Ordnung sein wird und nicht nachzufragen. Die letzten 4 Jahre werden Sie also zurückzahlen müssen. Wenn der Rückzahlungsbetrag für Sie zu hoch ist, können Sie eine Ratenzahlung beantragen.
winiam 15.02.2009 | 16:38
Es ist richtig. Ab 2002 hat ter Rententräger die Beiträge nicht der Krankenkasse überwiesen, sondern den halben Beitrag mir. 2002 änderte sich gleichzeitig meine Rentenhöhe, so habe ich das nicht gemerkt, da es auch nur ein kleiner monatlicher Betrag ist. Jetzt bin ich natürlich schlauer, habe nun Probleme mit der Rückzahlung der aufgelaufenen Beträge. Sollte ich die Rückzahlung verweigern und klagen? Vertrauensschutz.
Schadeam 15.02.2009 | 16:55
deute ich das richtig, dass Sie weder krankenversichert waren und dafür (dass Sie keine KV bezahlt haben) noch den Zuschuss kassiert haben? Einen Vertrauensschutz sehe ich nicht - wahrscheinlich haben Sie sich bestenfalls nie drum gekümmert - aber dass das ewig so weitergeht und keiner merkt......? Klagen kann man in D natürlich fast gg alles und behaupten "der andere ist Schuld", die Anwälte werden sich freuen - die kassieren auf jeden Fall irgendwoher ihre Kohle. Man könnte aber auch einsehen, dass man vielleicht etwas "verschlafen" hat und versuchen diesen (eigenen) Fehler auf einmal oder ratenweise zu korrigieren.
versicherteam 15.02.2009 | 19:20
Woher soll "Vertrauensschutz" kommen? Die KK hat Ihnen sicher nie erklärt, Sie müssten nichts bezahlen. Und war der ausgezahlte AG-Anteil auf der Gehaltsabrechnung nicht ausgewiesen? Ihnen ist sicher klar, dass Sie nur Anspruch auf Notfall-Versorgung haben, solange KK-Beiträge nicht vollständig nachgezahlt sind.
Schiko.am 15.02.2009 | 21:39
Ich will nicht richten, ab er trotzdem mein Meinung nochm als berichten. Auffallend das dies alles im Jahr 2002 passierte, da ja vom Verfassungs- gericht ein Urteil erging, dass ab 1.4.2002 zu beachten war. Vorher gab es in der gesetzlichen pflicht-und freiwillig Versicherte. Mit dem Nachteil, die freiwillig Versicherten zahlten die Beiträge aus besonders festgelegten Beitragsstufen und nicht aus der tatsächlichen Brutto- rente. Da konnte es passieren für 1200 bis 1400 galt die gleiche Beitrags- höhe. Alle freiwillig Versicherten wurden ab 1.4. 2002 automatisch in die Pflicht- versicherung in der gesetzlichen Rente übernommen. Nur auf schriftlichern Antrag konnte die freiwillige Versicherung weiter- hin gelten. Zu diesem Zeitpunkt ist wahrscheinlich der Fehler passiert. Sie erhielten von der Rentenstelle den Hältebeitrag mit der Bruttorente ausbezahlt. Die zuständige Krankenkasse hat aber den Gesamtbeitrag bei Ihnen per Lastschrift nicht eingezogen. Folglich, den ½ Anteil haben Sie verbraucht, den Eigenanteil haben Sie nicht bezahlt. Handeln Sie schnell und zahlen den Gesamtbeitrag für vier Jahre nach, sonst könnte ja sein, dass auch noch Zinsen verlangt werden. Die Schuldfrage zu klären bringt nichts, Anwaltskosten verschlingen zusätz- liche Beträge. Sprechen Sie am Besten schon morgen mir Ihrer Krankenkasse, bin sicher, die kann Ihnen alle Fakten nennen. Mit freundlichen Grüßen.
CCBOam 16.02.2009 | 06:47
also die praxis zeigt, um die erstattung der fälligen beiträge und ggf. zur rückzahlung des zuviel erhaltenen beitragszuschusses sind sie verpflichtet. in der regel lässt sich der rv-träger auf eine ratenzahlung ein. falls sie sich auf die anhörung und den bescheid nicht äußern, kann die drv die überzahlung an ihrer rente aufrechnen - dabei können die raten die hälfte ihrer rente betragen! also am besten in den sauren apfel beißen und die erstattung einstielen.
winiam 15.02.2009 | 21:59
Ich habe ein Schreiben vom April 2002, in dem mir die Krankekasse schrieb, dass die Beirtäge zwischen Krankekasse und Rententräger erledigt werden. offenbar ht die Krankenkasse es unterlassen dem Renteträger eine entsprechende Mitteilung zu machen. Jetzt im Nachhinein kann iich erkennen, dass ich monatlich zu viel erhalten habe. vor habe ich das nicht erkannt
PISAam 16.02.2009 | 08:06
Sie haben zuviel Zuschuss erhalten und zuwenig Pflichtbeiträge gezahlt. Das wurde nun richtig gestellt. Warum wollen Sie klagen??Und vor allem, WO gegen?? Das Sie genau so behandelt werden, wie jeder andere Rentner?? Also machen Leute...
Krankenkasseam 16.02.2009 | 08:13
Würden Sie für jemanden arbeiten, der Ihnen keinen Cent dafür zahlt?????? Klagen Klagen Klagen, das ist immer direkt das erste was man hört. Ich fänd super, wenn die Krankenkasse Ihnen sämtliche Behandlungen streicht,und auch erst klagen geht, um an Ihr Geld zu kommen. Was sagen Sie dann??????
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