Vielen Dank an die Teilnehmer für die Beantwortung der Frage. Kleiner ergänzender Hinweis: Bei der Anpassung wegen Todes (§ 37 VersAusglG) handelt sich nicht um eine Rückübertragung, sondern um eine Aussetzung der Kürzung . Das hat nicht unerhebliche Auswirkung auf eventuelle Hinterbliebenenansprüche der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person. Des weiteren ist zu beachten, dass der ausgleichspflichtigen Person durch die Anpassung möglicherweise Ansprüche aus anderen Versorgungssystemen verloren gehen, die diese im Ausgleich erhalten hat.