Wie bereits von W*olfgang erwähnt, sind die gezahlten Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge. Diese Beiträge sind auch keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen.
Insoweit spielt der Bezug des Arbeitslosengeldes keine Rolle bei dieser Regelung, ein Verzicht ist nicht notwendig.
Für die Berechnung des Ausgleichsbetrages muss man eine besondere Rentenauskunft anfordern - den hierfür notwendigen V210 hat Ihr Bekannter ja bereits eingereicht. Das kann jeder, der bereits 55 Jahre alt ist.
Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente auch erfüllt werden können. Somit kann Ihr Bekannter nach Erhalt dieser Rentenauskunft den Abschlag ausgleichen.
Die Zahlung sollte innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Rentenauskunft erfolgen. Die besondere Rentenauskunft enthält neben dem Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung auch die voraussichtliche Höhe seiner Altersrente und die Rentenminderung zu seinem gewünschten Rentenbeginn. Übrigens kann er sich aussuchen, ob er die Minderung teilweise oder ganz ausgleichen möchte und ob er die gesamte Summe oder lieber Teilbeträge zahlt.
Allerdings kann sich der Beitragsaufwand Ihres Bekannten erhöhen, wenn er Teilbeträge später als 3 Monate nach Auskunftserteilung zahlt.