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Experten-Antwort

Rückkehr aus der Schweiz

von Rückkehrer08.08.2012 | 00:21
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 49 Jahre, seit 6 Jahren in der Schweiz (AHV), davor ca. 16 Jahre in D rentenversichert (plus Schule/Studium). Was muss ich bei Rückkehr nach D beachten? Wie wird sich meine Rente zusammensetzen? Zusatzfrage: evtl. erfolgt die Rückkehr ins Beamtenverhältnis, was passiert dann mit meinen Rentenansprüchen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rückkehrer,

Sie können im Rahmen einer Kontenklärung dem deutschen Rentenversicherungsträger Ihre aktuelle Adresse und die ausländischen Versicherungszeiten mitteilen. Im späteren Rentenfall würden Sie dann sowohl eine deutsche als auch eine schweizerische Rente erhalten.

Allein aus den deutschen Versicherungszeiten besteht bereits ein Anspruch auf eine Regelaltersrente.

Diese wird später unabhängig von einem evtl. Beamtenverhältnis gezahlt. Lediglich von Seiten des möglichen Dienstherrn wird geprüft, ob eine spätere Pension ggf. um den vollen oder teilweisen Rentenbetrag zu kürzen ist.

Ob eine Erstattung der schweizerischen Beiträge möglich ist, können Sie nur bei der AHV erfahren.

Weitere Informationen finden Sie in der Boschüre "Meine Zeit in der Schweiz", die Sie unter folgendem Link beziehen können:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_magazine/01_broschueren/05_ausland/meine_zeit_in_der_schweiz.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

mimiam 08.08.2012 | 10:10
Sie sollten der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Kontenklärung Ihre Beschäftigszeiten in der Schweiz angeben, damit diese Zeiten entsprechend berücksichtigt werden können. Später werden Sie einmal eine Altersrente aus Deutschland und eine Altersrente aus der Schweiz erhalten. Bei einer Rückkehr in ein Beamtenverhältnis bleiben die Ansprüche aus der gesetzichen Rentenversicherung bestehen. Da Sie mehr als 60 Monate Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung geleistet haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich.
Schadeam 09.08.2012 | 08:47
Eine Anfrage an die AHV wegen einer Erstattung der AHV Beiträge können Sie sich sparen. Das Porto dafür ist rausgeworfenes Geld - AHV Beiträge werden sogut wie nie erstattet - in keinem Fall aber an Arbeitnehmer, die wieder nach Deutschland zurückkehren..... Was anderes ist die 2. Säule / Pensionskasse
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