Hallo Rückkehrer,
Sie können im Rahmen einer Kontenklärung dem deutschen Rentenversicherungsträger Ihre aktuelle Adresse und die ausländischen Versicherungszeiten mitteilen. Im späteren Rentenfall würden Sie dann sowohl eine deutsche als auch eine schweizerische Rente erhalten.
Allein aus den deutschen Versicherungszeiten besteht bereits ein Anspruch auf eine Regelaltersrente.
Diese wird später unabhängig von einem evtl. Beamtenverhältnis gezahlt. Lediglich von Seiten des möglichen Dienstherrn wird geprüft, ob eine spätere Pension ggf. um den vollen oder teilweisen Rentenbetrag zu kürzen ist.
Ob eine Erstattung der schweizerischen Beiträge möglich ist, können Sie nur bei der AHV erfahren.
Weitere Informationen finden Sie in der Boschüre "Meine Zeit in der Schweiz", die Sie unter folgendem Link beziehen können:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_magazine/01_broschueren/05_ausland/meine_zeit_in_der_schweiz.html