Hallo Marina,
Sie haben sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Nach § 8 Abs. 3 SGB V kann diese Befreiung nicht widerrufen werden. Vielmehr gilt die Befreiung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
Genauere Informationen zur KVdR erhalten Sie von der für Sie zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.