Rückkehr in die KVdR nach Wegfall Beihilfeanspruch

von
Marina

Guten Tag,
Vor Eintritt der Rente war ich 90 % der zweiten Erwerbshälfte pflichtversichert in der GKV. Die Voraussetzungen für die KVdR war somit erfüllt gewesen. Da ich über meinen Mann beihilfeberechtigt war, habe ich mich für die Beihilfe entschieden. Dort bin ich nun seit mehreren Jahren. Angenommen mein Beihilfeanspruch würde entfallen, bin ich dann pflichtversichert in der KVdR ? Muss hierzu ein Antrag gestellt werden? Oder ist durch die Entscheidung zur Beihilfe meine Rückkehr in die KVdR jetzt versperrt, für immer?

von
W*lfgang

Zitiert von: Marina
Oder ist durch die Entscheidung zur Beihilfe meine Rückkehr in die KVdR jetzt versperrt, für immer?

Hallo Marina,

'grundsätzlich' jain. Aber, warum sollte der Beihilfeanspruch wegfallen? Unterstellt, Ihr Ehemann ist Beamter/Beihilfeberechtigter und verstirbt - Ihr Beihilfeanspruch besteht auch weiterhin. Sie werden aus gutem Grund die PKV gewählt haben ...die Beitragslast könnte sogar günstiger sein.

Daneben ist Ihr Rückkehrrecht in die GKV vielleicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass Sie sich bei Wahlmöglichkeit GKV ./. PKV zugunsten der PKV entschieden haben und die GKV als Rentenantragstellerin innerhalb der 3-Monats-Frist AUSGESCHLOSSEN haben.

Details kann Ihnen nur Ihre letzte gesetzliche KK erläutern. Alternativ können Sie auch in diesem Forum einen Nachfrage starten:

http://www.krankenkassenforum.de/

Gruß
w.

von
chi

Zitiert von: W*lfgang
Aber, warum sollte der Beihilfeanspruch wegfallen?

Eigenes Einkommen über der Grenze (i.a. 18000 Euro) oder, wahrscheinlicher, Scheidung.

von
W*lfgang

Zitiert von: chi
Zitiert von: W*lfgang
Aber, warum sollte der Beihilfeanspruch wegfallen?

Eigenes Einkommen über der Grenze (i.a. 18000 Euro) oder, wahrscheinlicher, Scheidung.

ahhh... mit Mehr-/Weitblick! :-)

Gruß
w.

Experten-Antwort

Hallo Marina,
Sie haben sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Nach § 8 Abs. 3 SGB V kann diese Befreiung nicht widerrufen werden. Vielmehr gilt die Befreiung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
Genauere Informationen zur KVdR erhalten Sie von der für Sie zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.

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