Als Bezieher einer sogenannten Arbeitsmarktrente sind sie genaugenommen aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert. Ihr Leistungsvermögen wurde aus ärztlicher Sicht auf drei bis sechs Stunden täglich geschätzt. Sie haben die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil sie keinen Arbeitsplatz innehatten, der ihrem Leistungsvermögen gerecht wird und der Teilzeitarbeitsmarkt für sie verschlossen zu sein scheint. Nehmen sie eine Teilzeitstelle von 3 bis 6 Stunden an, dann widerlegen sie selbst die Vermutung, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für sie verschlossen ist.
Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Einkünfte aus der Beschäftigung sind nach § 96a SGB 6 zu berücksichtigen. Die Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind jedoch höher als bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Sollten sie die Beschäftigung nach einem Jahr verlieren, trifft wieder die Vermutung des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zu. Zu beachten ist jedoch folgendes:
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes, die zwischenzeitlich wegen der Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung weggefallen war, beginnt nach Beendigung dieser Beschäftigung erst mit Beginn des siebten Kalendermonats.
Dieser zeitliche Zwischenraum dürfte dann jedoch durch den evtl. Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen werden. Bitte informieren sie sich darüber bei ihrer Agentur für Arbeit.
In jedem Fall müssen sie uns den Verlust der Teilzeitstelle mitteilen, damit die Deutsche Rentenversicherung die erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung einleiten kann.