Nein, die ausgesprochene Befreiung kann regelmäßig nicht zurückgenommen werden. Auch sind in Ihrem beschriebenen Fall die Fristen für eine Antragspflichtversicherung (5 Jahre nach Befreiung von der Versicherungspflicht) bereits abgelaufen.
Eine Antragspflichtversicherung käme nur dann wieder in Betracht, wenn eine Selbständigkeit erneut aufgenommen würde. Die Aufnahme einer erneuten Selbständigkeit wird dabei ohne weitere Prüfung angenommen, soweit zwischen dem Ende der ursprünglichen Tätigkeit und dem Beginn der neuen Tätigkeit ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegt. Sonst ist das Merkmal einer neuen selbständigen Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen (z. B. an der Kontinuität der Betriebstätigkeit).
Ansonsten würde die Handwerkerpflichtversicherung dann wieder aufleben, wenn die ursprüngliche Handwerksrolleneintragung gelöscht werden würde und danach erneut eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt.