Eine Erhöhung des bisherigen Zugangsfaktors setzt voraus, dass Entgeltpunkte während des für sie maßgebenden Verminderungszeitraums nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Das ist auch der Fall, wenn Entgeltpunkte in einer Rente wegen Alters aufgrund des Hinzuverdienstes bzw. auch vom Rentenbeginn an-nicht in Anspruch genommen werden. Wie bereits ausgeführt sollten Sie dem RV-Träger den Bruttoverdienst unverzüglich mitteilen.