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Experten-Antwort

Rückübertragung der bei der Scheidung abgegebenen Rentenanteilspunkte

von Inge07.02.2012 | 11:48
3832 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wurde im Sommer letzten Jahres von meinem Mann rechtskräftig geschieden. Mich würde nun interessieren ob die durch den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenpunkte immer nach dem Todesfall des Expartners verfallen oder ob man diese dann ggf. wieder zurück bekommen kann. Es wäre doch schade wenn das Geld einfach verfällt wo doch noch der ürsprüngliche (vor der Scheidung) Anspruchsinhaber weiterlebt. Unsere Kinder sind schon Volljährig und kämen also auch nicht in den Genuss einer Waisenrente. Vielen Dank schon mal dafür, falls mir da jemand eine Auskunft geben kann.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine "Rückübertragung" erfolgt, wenn der Begünstigte des Versorgungsausgleichs verstirbt und keine oder max. 36 Kalendermonate Rente bezogen hat. Sie erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, wenn der Ausgleichspflichtige in Rente geht. Im Rentenantrag wird auf die Möglichkeit hingewiesen. Hinterbleibenenrenten aus dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten sind kein Ausschlussgrund mehr. Ein Antragsrecht hat nur der Ausgleichpflichtige, d.h. dass bei einer Hinterbliebenenrente aus dem Versicherungskonto des Ausgleichpflichtigen der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz gibt Antwort zu den beiden Letzten Fragen:

G1 § 37 in Kraft ab 01.09.2009

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

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5 Antworten

löäam 07.02.2012 | 14:11
Frage an den Experten: Wo ist konkret geregelt, dass nur der/die Ausgleichspflichtige die Rückübertragung beantragen kann, nicht aber rentenberechtigte Hinterbliebene des Ausgleichspflichtigen (Witwe/Witwer/Waise)? Warum sollte dieser Personenkreis kein Antragsrecht haben?
Ingeam 07.02.2012 | 14:43
Soweit habe ich das verstanden. Ich frage mich nur, warum ist das zeitlich beschränkt auf 36 Monate?
W*lfgangam 07.02.2012 | 19:30
Hallo Inge, weil man die alte Regelung - Rentenbezug für max. 24 Monate, inklusive etwaigen Folgehinterbliebenenrenten - wohl für zu eng hielt. Also hat der Gesetzgeber es für "vorteilhaft" gehalten, da noch ein Jahr mehr Karenzzeit draufzupacken. Möglicherweise gab es im zuständigen Ministerium bei der Erarbeitung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes einen zeitnahen Fall - da baut man das eben mal fix ein. Wie ist der Fachterminus - Wulffen ? ;-) ... okay, ist kein wirklicher Grund, die Ursprünge liegen im Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz (VAHRG) - da werden in der Gesetzesbegründung 'triftige' Gründe für diese knappe Fristenregelung zu finden sein. Gruß w.
öhaam 08.02.2012 | 07:43
z.B. hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610144.pdf und: § 4 VAHRG nannte die Hinterbliebenen ausdrücklich als Anspruchsberechtigt - § 38 VersAusglG tut dies absichtlich nicht mehr - Begründung: siehe 'Link' oben
Ingeam 11.02.2012 | 12:16
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Gruß Inge
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