Eine "Rückübertragung" erfolgt, wenn der Begünstigte des Versorgungsausgleichs verstirbt und keine oder max. 36 Kalendermonate Rente bezogen hat. Sie erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, wenn der Ausgleichspflichtige in Rente geht. Im Rentenantrag wird auf die Möglichkeit hingewiesen. Hinterbleibenenrenten aus dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten sind kein Ausschlussgrund mehr. Ein Antragsrecht hat nur der Ausgleichpflichtige, d.h. dass bei einer Hinterbliebenenrente aus dem Versicherungskonto des Ausgleichpflichtigen der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.