Nach einer Scheidung (mit Versorgungsausgleich) verstirbt die Ex-Ehefrau ohne das Leistungen in Anspruch genommen wurden. Es soll eine Regelung fuer die Rueckuebertragung der Rentenansprueche geben.
Meine Fragen: 1. Stimmt das? 2. Ist das "Einzelfallpruefung" oder eine generelle Regelung die bei Antragsstellung (Altersrente / 65) mit beantragt werden muss? 3. Gibt es ggf. eine Rechtsvorschrift dafuer?
Hoffentlich ist das nicht zu aufwendig die Fragen zu beantworten. Also vielen Dank im Voraus.
18.02.2009, 07:19
von
Dummdidumm
hallo. ja, das stimmt. diese rückgängimachung steht im § 4 vahrg und muss im rahmen des rentenverfahrens beantragt werden. der rv-träger prüft dann, ob die voraussetzungen - immer auf den jeweiligen einzelfall bezogen - erfüllt sind und veranlasst dann die rückgängigmachung.
18.02.2009, 07:47
von
Hase
Keine Leistung aus Rente der Verstorbenen heißt allerdings auch, dass keine Hinterbliebenenrenten über ca. zwei Jahre gezahlt wurden.
18.02.2009, 07:58
von
Dummdidumm
und wenn doch eine leistung gewährt wurde, darf der sog. zweijahresbetrag nicht überschritten werden. genau@hase!!
18.02.2009, 11:23
Experten-Antwort
Nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten wird unter bestimmten Voraussetzungen die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches (VAG) auf die Rente aus der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beseitigt. Die Rente wird also nicht um einen Abschlag an Entgeltpunkten gekürzt. Dieser Sachverhalt wird in § 4 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) geregelt.
Eine Entscheidung, ob die volle, d.h. die nicht um den VAG geminderte Rente zusteht, kann erst im Rentenverfahren getroffen werden. Stellen Sie diesbezüglich einen entsprechenden Antrag.
18.02.2009, 18:06
von
PeterWag
Hallo, ueberwaeltigend, danke fuer die Informationen.
18.02.2009, 21:17
von
Rosanna
... UND keine anderen Leistungen wie z.B. Rehabilitationsmaßnahmen, wenn diese NACH Übertragung der Rentenanwartschaften durchgeführt wurden.
Zumindest ist auch dann der Grenzbetrag zu prüfen.