Nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten wird unter bestimmten Voraussetzungen die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches (VAG) auf die Rente aus der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beseitigt. Die Rente wird also nicht um einen Abschlag an Entgeltpunkten gekürzt.
Dieser Sachverhalt wird in § 4 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) geregelt.
Eine Entscheidung, ob die volle, d.h. die nicht um den VAG geminderte Rente zusteht, kann erst im Rentenverfahren getroffen werden. Stellen Sie diesbezüglich einen entsprechenden Antrag.