Die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches ist nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten möglich,wenn diese noch keine Leistungen erhalten hat,bei denen die übertragenen Rentenanwartschaften berücksichtigt wurden.
Wenn bereits Leistungen gezahlt wurden,darf ein bestimmter Grenzbetrag nicht überschritten werden.Dieser wird aus den übertragenen Rentenanwartschaften errechnet.Zu den Leistungen zählen Rentenzahlungen (auch an Hinterbliebene der Ausgleichsberechtigten z.B.Witwerrente,Waisenrente) oder Massnahmen zur Rehabilitation.Wegen der Prüfung dieser Voraussetzungen empfehlen wir Ihren Partner einen schriftlichen Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleiches bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen,der seine Rente zahlt.Wenn möglich,sollte eine Sterbeurkunde von der Ausgleichsberechtigten mit eingereicht werden.