meine Ex-Ehefrau ist 55 jährig verstorben, beim Versorgungsausgleich 1983 wurde, da meine Frau Beamtin war, aber noch z.A.(noch keine eigenen Versorungsansprüche ,weniger als 5 Jahre im Dienst) so getan, als wenn ich der einzige Verdiener wäre und ausschließlich meine Entgeltpunkte auf sie übertragen. Normalerweise dürfte sie, da sie ja später versorgungsberechtigt war, keine Leistungen aus meinem Versorgungsausgleich erhalten haben. Bekomme ich die Punkte jetzt oder beim Renteneintritt wieder ???????
Hallo Hans,
eine "Rückübertragung" des rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleiches gibt es nicht.
Wenn Sie eine Rente aus der gRV beantragen, müssen Sie angeben, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und Ihre frühere Ehefrau verstorben ist. Man wird dann prüfen, ob Ihre Frau oder ggf. ihr Ehemann oder waisenberechtigte Kinder bereits Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches erhalten haben.
Ist das nicht der Fall, wird Ihre Rente ohne Minderung aufgrund des Versorgungsausgleiches an Sie gezahlt.
MfG
Die Meinung von User WestiBo wird von mir nicht geteilt.
Ohne im Moment die Rechtsgrundlage zu kennen erinnere ich mich aber gelesen zu haben, dass es dies Möglichkeit der Rückübertragung im Falle des Todes vor Inanspruchnahme der Ausgleichsleistung gibt.
Vielleicht äußert sich auch der "Experte" noch einmal.
Hallo "hans", WestiBO hat recht. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 4 VAHRG (Versorgunsausgleichshärteregelungsgesetz) und betrifft die Fälle, in den der Ausgleichsberechtigte bis zu seinem Tod entweder keine Leistungen erhalten hat, oder Leistungen erhalten hat die einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Sofer die Voraussetzungen des § 4 VAHRG erfüllt sind wird Ihre Rente nicht um den sog. Malus aus dem Versorgungsausgleich gemindert. Da es eine "Rückübertragung" nicht gibt, können Sie den Antrag nach § 4 VAHRG bei Ihrem Rentenversicherungsträger nur in Verbindung mit einem Rentenantrag stellen ! Vor einem Leistungsantrag ist dies nicht möglich. Hier liegt der Rentenüberprüfer leider falsch !!
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 VAHRG muss auch der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit einem Rentenantrag bzw. bei Rentenbezug durchführen und nicht etwa das Familiengericht !!
Hallo hans, "googlen" sie mal im WEB und sie werden fündig zu Ihrer Frage =>
http://db03.bmgs.de/Gesetze/vahrg04.htm
oder auch hier im Forum unter dem Schlagwort § 4 VAHRG suchen =>
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Oder schauen Sie mal in das Merkblatt unter Punkt 5.1 =>
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/mb_versausgl.pdf
Auch im Web gibt es Antworten auf Ihre Frage, wobei auch hier im Forum § 4 VAHRG schon über aller Maßen durchgekaut wurde.
User Harald hat Links genannt, wo man nachlesen kann. Habe dies getan und meine, dass mit dem nachstehend aufgeführten § meine Annahme, dass der Ausgleichsverpflichtete bei Todesfall des Ausgleichsberechtigten der Ausgleich rückübertragen wird doch stimmt.
Es wird zwar nicht konkret von Rückübertragung gesprochen, aber gesagt, das die Kürzung ausgesetzt wird, woraus ich schlussfolgere, dass sie nicht mehr wirksam wird.
Text aus:
Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz
§ 4
Aussetzung der Kürzung nach Tod des Ausgleichsberechtigten
(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Leider kann man Schreibfehler nicht nachträglich korrigieren.
Gemeint war User "WestiBo", nicht "WestBio".
Bitte um Entschuldigung
Hallo "Rentenüberprüfer", wie Sie richtig feststellen, spricht der § 4 VAHRG von "Aussetzen" und nicht von "Rückübertragung". Eine Art "Rückübertragung" gibt es nicht. Die Rentenversicherungsträger haben lediglich die Möglichkeit die Kürzung der Rente um den Malus auszusetzen ! Und die Rente um die Kürzung des Malus auszusetzen muss man
1. Entweder bereits Rentenbezieher sein oder
2. Einen Renten/Leistungsantrag stellen !!
Ich hoffe ich konnte Ihnen jetzt einigermaßen deutlich machen, dass es eine "Rückübertragung" nicht gibt, d.h. der Bonus und Malus bleibt entsprecht dem Urteil des Familiengerichts übertragen. Der Malus wird lediglich beim Leistungsbezug ausgesetzt ! Wenn man noch keine Leistungen bezieht, kann man ja schließlich auch nichts aussetzen !
Beitrag von Experte, 05.10.2007, 7:20 Uhr
Karl-Heinrich ist zuzustimmen.
Sollte Ihre Ex-Frau versterben bevor sie in Rente geht, bzw. bevor sie die (durch den Versorgungsausgleich erhöhte) Rente 2 Jahre bezogen hat, gibt es über das Härteregelungsgesetz die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen.
Rückgängig machen heißt zwar auch noch nicht Rückübertragung.
Wenn aber der Versorgungsausgleich nicht zur Anwendung kommt, behält der zur Leistung verpflichtete seine ursprüngliche Höhe an EGPT, hat doch letztlich eine analoge Bedeutung.