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Rückvorderung Krankenbezüge

von Verunsicherte25.04.2009 | 11:14
3226 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ich habe meinen Rentenbesc heid (volle EM-Rente, rückwirkend) bekommen. Kurz darauf bekam ich von Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) eine Verrechnung, bzw. eine Rückforderung "zuviel gezahlte Krankenbezüge"... Ich habe hier im Forum gelesen, dass die Leistungen von Krankkenkasse mit Rente verrechnet werden. 1) werden auch die "Krankenbezüge des Arbeitgebers" mit Rente verrechnet? 2) meine monatliche Rente ist viel weniger als die Summe des Krankengeldes von KK und Krankenbezüge vom Arbeitgeber (sog. Krankengeldzuschuss)... Muss ich die Differenz zurückzahlen? Weil die Differenz ziemlich hoch ist und ich nicht in der Lage bin, das sofort zu zahlen, bin ich sehr nervös und panisch seitdem ich vom Arbeitgeber das Schreiben bekommen habe. Vielleicht hat jemand Ahnung über diesen Fall. Ich würde mich sehr freuen auf jede Antwort.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Verunsicherte,

nach Ihren Ausführungen steht Ihrer Rentennachzahlung zeitgleich sowohl ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse als auch eine Abtretung an den Arbeitgeber gegenüber. Die Rentenversicherung betrachtet diese beiden Ansprüche nach der sog. zeitlichen Priorität. Der Anspruch, der zuerst entstanden ist, wird auch zuerst befriedigt.

Lagen beide zeitgleich vor, müsste die Nachzahlung geteilt werden.

Wie diese zeitliche Priorität in Ihrem Fall zu bewerten ist, kann nur der zuständige Rentensachbearbeiter beantworten.

Zu der Frage, ob Sie den Restbetrag, den Ihr Arbeitgeber aus der Rente nicht erhalten kann, später selbst zurückzahlen müssen, können wir keine Auskunft geben. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Forderung - vermutlich gestützt auf Bestimmungen eines Tarifvertrages.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Verunsicherte,

meine Auskunft entspricht einem Beschluss, der für sämtlichje Rentenversicherungsträger bindend ist.

"Für die Rangfolge zwischen einer Aufrechnung und Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X gilt der Grundsatz der zeitlichen Priorität".

11 Antworten

Laieam 25.04.2009 | 12:33
Hallo Verunsicherte Das Krankengeld von der KK wird mit der Rente verrechnet, dafür wird die KK sich direkt mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen. Über die Differenz brauchen sie sich keine Sorgen zu machen. Wie das allerdings mit der Rückforderung ihres Arbeitgebers aussieht, dazu kann ich Ihnen nichts sagen. Lieben Gruss Laie
vorsichtigam 25.04.2009 | 16:49
Hallo Verunsicherte, ich hatte nach Erhalt des Rentenbescheids möglichst schnell den Arbeitgeber informiert, damit das Personalamt beim Rententräger Ansprüche geltend macht, bevor alles "weg" ist an die Krankenkasse. In welcher Reihenfolge die DRV verrechnet, weiß aber sicher ein Experte. Krankengeldzuschuss KANN nach dem TVÖD zurückgefordert werden. In der Regel wird es auch gemacht. Jedenfalls teilte mir das Personalamt mit, dass die Forderung ggf. bei der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht wird (die ja bei Ihnen, wenn sie im öD waren, auch zahlen wird), und dass ich den Zuschuss, der in die Zeit der Rente fällt, sonst direkt zurückzahlen müsse. Wenn Lohnfortzahlung in die Zeit der Rente fiel, fragen Sie am besten den Personalrat. Ich konnte mir damals den Rentenbeginn selbst aussuchen (Monat nach Beginn der Erkrankung oder Monat der Rehaantragstellung), hatte den späteren genommen wegen solcher möglicher Probleme. Viel Erfolg!
Verunsicherteam 25.04.2009 | 21:12
Danke, "vorsichtig", ich hoffe, dass ein Experte mir etwas sagen kann, über "In welcher Reihenfolge die DRV verrechnet"... zuerst GKV dann Arbeitgeber, oder umgekehrt, oder jeder die Hälfte??? Gruß
Chrisam 25.04.2009 | 23:06
Es gibt da keine Reihenfolge. Nur für Zeiten, in denen parallel Rente und KG oder AE bezogen worden sind, wird die Rente ggf. erstattet.
vorsichtigam 26.04.2009 | 12:00
Nun, bei mir wurde der KG-Zuschuss von der DRV vollständig erstattet, dasKG an die KK nur teilweise. Ich hatte das Personalamt sofort per Fax informiert, als die Rente zugesagt war; daraufhin teilten die mir mit, dass ich den KG-Zuschuss ggf. selbst zurückzahlen müsse (wäre wegen des späteren Rentenbeginns allerdings nicht wirklich viel gewesen).
Verunsicherteam 26.04.2009 | 12:17
Konkret steht im screiben des Arbeitgebers: "Sie haben 4.955 € Bezüge zu viel erhalten, die ich hiermit zurückfordere..." Weiter unten steht "Bitte nehmen Sie jedoch vorerst keine Rückzahlungen vor, weil ich DRV gebeten habe, der vorderung auszugleichen" Ausserdem war mein Krankengeld von GKV viel höher als die Rente. Die gasamte Nachzahlung meine Rente wird natürlich nicht ausreichen, die Forderungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse auszugleichen. Was passiert, wenn meine Rentennachzahlung nicht ausreicht? Muss ich noch daraufzahlen?
vorsichtigam 26.04.2009 | 15:55
An die KK müssen Sie nicht zurückzahlen, wenn die Nachzahlung nicht reicht. Der Arbeitgeber kann laut TVöD von der Rückzahlung absehen. http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1475 Meiner hätte es nicht, wie es bei Ihrem ist, können Sie nur selbst dort erfragen, das weiß hier niemand.
Heikeam 27.04.2009 | 16:42
Man möge es mir nachsehen wenn ich diese Aussage nicht teilen kann. Der Anspruch der Krankenkasse hat absoluten Vorrang (§103 SGB X). Die privatrechtliche Forderung - hier durch einen Tarifvertrag - kommt nur zum Tragen, wenn danach noch etwas übrig bleibt, was wohl nicht der Fall ist, da das Krankengeld höher war. Heike
Verunsicherteam 28.04.2009 | 09:30
Jetzt bin ich ducheinander. Welche Information ist jetzt richtig, die von dem Experten oder die von Heike? mfg
Paulaam 28.04.2009 | 09:43
Hallo, ich will den Experten ja nicht vorgreifen. Ich meine aber @Heike hat recht. Warten wir mal die Antwort eines/einer Experten/Expertin ab. Paula
Paulaam 28.04.2009 | 13:21
Der Beschluß der DRV mag ja sein. Es handelt sich aber hier doch nicht um eine Aufrechnung oder Verrechnung im Sinne des SGB I. Allenfalls liegt hier eine Abtretung vor. Paula
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