Da es sich vermutlich nach Ihren Angaben um rechtswirksam gezahlte Beiträge handelt, ändert sich durch die rückwirkende Gewährung der Erwerbsminderungsrente nichts an deren Beurteilung. Sie bleiben daher als wirksame Beiträge in Ihrem Versicherungskonto und gehen nicht verloren.
Allerdings werden die Beiträge, die nach Eintritt Ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, für die Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt. Sie wirken sich erst bei Gewährung der Regelaltersrente aus.
Nachdem der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze (= je nach Jahrgang zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr) wegfällt, müssen Sie dann rechtzeitig einen Antrag auf Regelaltersrente stellen. Sie werden aber von Ihrem Rentenversicherungsträger circa drei Monate vorher nochmals auf den Wegfall der Erwerbsminderungsrente und die Notwendigkeit der Rentenantragstellung hingewiesen.