Hallo Interessant,
abhängig vom Antragsdatum und dem festgestellten Leistungsfall kann die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund verschlossenem Arbeitsmarkt auch in der Vergangenheit beginnen.
Für den Eintritt der vollen Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist in der Regel das Datum des medizinischen Leistungsfalles zugrunde zu legen, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden und mehr beziehungsweise 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurde.
Übt ein Versicherter, dessen Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung erst mit Aufgabe dieser Beschäftigung ein.
Einem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.
Den Tatbestand der Arbeitslosigkeit in diesem Sinne erfüllen Versicherte, die bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit oder beim zuständigen Träger der Leistungen nach dem SGB II arbeitslos gemeldet sind und in keinem (ruhenden) Beschäftigungsverhältnis stehen und auch nicht selbständig erwerbstätig sind oder die eine (geringfügige) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von weniger als 3 Stunden täglich (unter 15 Stunden wöchentlich) ausüben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung