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Experten-Antwort

Rückwirkend BU- Erstattung und damals noch Hartz 4

von Mary19.08.2013 | 22:21
3142 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ihr Lieben, Ich hätte da folgenden Sachverhalt: Mein Bruder, Ausbildung zum Maurer ( diese auch bestanden) konnte nach Ausbildungsende, seinen Job nie ausüben, da berufsunfähig. Zahlte schon zu ausbildungszeiten seine Beiträge bei der privaten BU ein. War nach Ausbildungsende dann arbeitslos. Er macht einen Anspruch geltend, es lief jahrelang, mittlerweile gibt es ein Entscheidung. Es wird rückwirkend gezahlt und auf zukünftig. Die rückwirkenden Zahlungen betreffen allerdings 11 Monate der Arbeitslosigkeit. Darf das Arbeitsamt darauf eine Anspruch/ Rückzahlung stellen? Wenn ja, wie geht diese Information denn an das ArbeitsAmt? Mittlerweile ist er ja in einer neuen Ausbilung und nicht mehr auf das Amt angewiesen. Andere Frage die sich ergibt, darf die Versicherung seine Daten an das Arbeitsamt weitergeben? welche Fristen bestehen da? Wir als Familie würden uns gern für die Zukunft, sobald die Auszahlungen erfolgen wappnen. Wenn ihr also § habt, in denen das rechtlich definiert ist, wären wir wirklich sehr dankbar. Als Bürger, ist es ja leider nicht so einfach an entsprechende Informationen zu gelangen, da anonym vom Amt keine Informationen gegeben werden konnten, bisher. Lieben Gruß und vielen Dank im Voraus für eventuelle Bemühungen.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mary,

bei Ihrer Frage handelt es sich um die Anrechnung (und Datenweitergabe) einer privaten BU-Rente auf Sozialleistungen dritter Träger.

Diese Frage kann in dem hiesigen Forum nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihres Anliegens an den zuständigen Träger.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mary,

bei Ihrer Frage handelt es sich um die Anrechnung (und Datenweitergabe) einer privaten BU-Rente auf Sozialleistungen dritter Träger.

Diese Frage kann in dem hiesigen Forum nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihres Anliegens an den zuständigen Träger.

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11 Antworten

Klara Kugeligam 19.08.2013 | 23:52
Der Gesunde Menschenverstand müsste Ihnen doch schon sagen,dass Ihr Bruder nicht gleichzeitig Hartz IV und Rente beziehen kann Von daher wird die Versicherung wahrscheinlich direkt mit dem JC diese 11 Monate abrechnen.
Gigiam 20.08.2013 | 09:50
Nein, wird es nicht. Es handelt sich um eine private BU-Rente. Und da er sich nicht im Leistungsbezug ALG II befindet - hier gilt das Zufluessprinzip - passiert rein gar nichts. Gigi
Maryam 20.08.2013 | 11:07
Also er hat in die private Berufsunfähigkeits- Versicherung eingezahlt. Eine Weile ALG II erhalten, jetzt bereits seit einem Monat in neuem Ausbildungsverhältnis. Wenn es nach dem Zufluessprinzip geht, dann hätte das amt also gar keinen Anspruch mehr, weil er ja bereits nicht mehr Arbeitslos ist. oder? Da der Zeitpunkt der Zuflüssprinzips erst in neuem Ausbildungsverhältnis eintrat. Mich würde jetzt interessieren, wo das gesetzlich verankert ist. Weitere offene Fragen sind natürlich auch, ob die VErsicherung dem Amt dazu prgendwelche Daten übermitteln darf oder muss. Denn solange er jetz beschäftigt wäre, würde das Amt davon ja nichts wissen, es sei denn die Versicherung meldet es dem Amt. Leider ist uns das alles etwas unklar und das Arbeitsamt ist auch in den meisten Entscheidungen willkürlich. Ich danke schon mal für die bisherigen Informationen und eure Hilfe.
Sonneam 20.08.2013 | 13:08
Die Antworten finden Sie im Vertrag der privaten Versicherung/der Police. Ich fürchte, Sie sind hier ein wenig im falschen Forum, denn hier geht es um die gesetzl. Rente.
Jacksonam 20.08.2013 | 14:09
Der Gesunde Menschenverstand müsste Ihnen doch schon sagen,dass Ihr Bruder nicht gleichzeitig Hartz IV und Rente beziehen kann Von daher wird die Versicherung wahrscheinlich direkt mit dem JC diese 11 Monate abrechnen.
Nein, wird es nicht. Es handelt sich um eine private BU-Rente. Und da er sich nicht im Leistungsbezug ALG II befindet - hier gilt das Zufluessprinzip - passiert rein gar nichts. Gigi
Da die Zahlung rückwirkend erfolgt,greift hier nicht das Zuflussprinzip.
Annaam 20.08.2013 | 18:38
Da die Zahlung rückwirkend erfolgt,greift hier nicht das Zuflussprinzip.
Dann hast du das Zuflußprinzip im SGB II nicht verstanden. "Zufluß" heist, es wird in dem Monat angerechnet in dem das Geld auf dem Konto erscheint, egal für welchen Zeitraum es ist. Gigi
Was verstehst Du an dem Satz nicht: Das Zuflussprinzip greift nicht.
MitLeseram 21.08.2013 | 17:17
Auch Mitleseram 21.08.2013 | 20:53
Toller Tipp! In dem empfohlenen Forum wimmelt es nur so vor selbsternannten Sozialrechtsexperten, von denen einer schlauer sein will als der andere. Das ist auch nicht verwunderlich, da zahlreiche dortige "Tippgeber" schon seit den Zeiten arbeitslos sind, als Hartz 4 noch völlig unbekannt war. Das schaffen nur "echte Experten" oder Lebenskünstler!
Tacheles-Testeram 22.08.2013 | 14:29
Zitat von Auch Mitleser anzeigenausblenden
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Toller Tipp! In dem empfohlenen Forum wimmelt es nur so vor selbsternannten Sozialrechtsexperten, von denen einer schlauer sein will als der andere. Das ist auch nicht verwunderlich, da zahlreiche dortige "Tippgeber" schon seit den Zeiten arbeitslos sind, als Hartz 4 noch völlig unbekannt war. Das schaffen nur "echte Experten" oder Lebenskünstler!
Interessant zu lesen, wie sich dort seit gestern eine Vielzahl dieser selbsternannten Sozialrechtsexperten mit diesem Thema auseinandersetzt. Ich fürchte allerdings, dass die Fragestellerin jetzt genauso schlau ist wie vorher! Interessierte bitte diesem Link folgen: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=194575…
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