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Rückwirkend freiwillige Beiträge zahlen

von Alex04.04.2010 | 21:07
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Hallo zusammen, ich bin seit Mai 2009 als selbstständiger Privatunternehmer tätig (keine Mitarbeiter). Mich würde interessieren, ob ich rückwirkend freiwillige Beiträge für diesen Zeitraum (Mai 2009-März 2010) zur RV leisten kann? Was mich noch interessieren würde, während Studiumzeit war ich bei AOK pflichtversichert. Sowohl ich weiss ist diese Zeit auch anrechenbar. Kann ich auch für diese Zeit rückwirkend freiwillige Beiträge nachzahlen? Vielen Dank für die Antwort. MfG, Alex

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Beiträge von "-_-" und "Hansemann" sind richtig, lassen Sie sich umgehends beraten!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Im Allgemeinen können Sie nach dem 31.03. des Folgejahres keine Beiträge nachzahlen, auch nicht mit einer "Strafzahlung".

Das Hochschulstudium ist eine beitragfreie Rentenzeit (Anrechnungszeit), sie wird bei der reinen Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Sie dienen lediglich zur besseren Bewertung anderer Rentenzeiten, und zur Wartezeit für die 35 Jahre. Die Hochschulstudienzeiten die keine Anrechnungszeiten werden (über 8 Jahre), für diese können noch bis zum 45 . LJ. Beiträge nachgezahlt werden. Ob das sinnvoll ist sollte kurz vor diesem LJ. abgefragt werden.

4 Antworten

Hansemannam 05.04.2010 | 20:11
Die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2009 ist verstrichen ( am 31.03 ), somit können sie nicht mehr nachzahlen. Die Nachzahlung von Beiträgen für Schulausbildung ist bis zum 45.Lebensjahr möglich.
-_-am 05.04.2010 | 20:02
Die Zahlung freiwilliger Beiträge erhält die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung nur noch nach einer besonderen Übergangsvorschrift (SGB 6 § 241). Ansonsten bedarf es Pflichtbeiträgen oder sog. Anwartschaftserhaltungszeiten. Reguläre laufende freiwillige Beiträge können nur für das laufende Kalenderjahr und für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Die Frist für 2009 ist also soeben vorbei. Lassen Sie sich ggf. individuell beraten: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Alexam 06.04.2010 | 09:47
Vielen Dank für eure Antworten. Ich möchte wissen, ändert sich was, wenn ich als Selbstständiger die Pflichtbeiträge zur RV leisten sollte, aber da ich im 2009 keine Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe (tätig erst seit Juni 2009), habe ich diese Beiträge nicht bezahlt. Besteht vielleicht in solcher Situation andere Regelung zur Nachzahlung? Gibt es keine Möglichkeit, diese Beiträge nach dem 30.03 einzuzahlen (vielleicht mit Strafe für die Verspätung)? Noch eine Frage bzgl. Hochshulstudium: wie wird es angerechnet (zur Hälfte oder komplett)? Können diese Beiträge nach Anerkennung jederzeit nachgezahlt werden oder auch nur bis 30.03? Vielen Dank für die Antwort.
Können sie nicht lesenam 06.04.2010 | 11:00
Lesen sie auch die Beiträge die Ihnen als Antwort geschrieben wurden??? Scheint mir absolut nicht der Fall. Die Frist für das Jahr 2009 ist verstrichen. Vertsrichen bedeutet im Sprachgebrauch auch : vorbei, abgelaufen, nicht mehr gültig. ( siehe Beitrag von Hansemann, Experte,:-) Bezüglich der 2. Frage wurde Ihnen darauf auch bereits eine Antwort gegeben. Die Zahlung ist bis zur Vollendung des 45.Lebensjahr möglich. ( siehe Beitrag von Hansemann ) So, und bevor sie die gleichen Fragen nun zum 3 . mal stellen, lesen sie einfach die Beiträge durch, die man Ihnen geantwortet hat. Nix für Ungut, aber manche Leutchen sind irgendwie etwas seltsam. MEin Chef hat mal behauptet, diejenigen die ein Hochschulstudium absolviert haben, sind die die am wenigsten verstehen. Ich glaube er kannte Sie. :-))
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