Die Beiträge von "-_-" und "Hansemann" sind richtig, lassen Sie sich umgehends beraten!
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Im Allgemeinen können Sie nach dem 31.03. des Folgejahres keine Beiträge nachzahlen, auch nicht mit einer "Strafzahlung".
Das Hochschulstudium ist eine beitragfreie Rentenzeit (Anrechnungszeit), sie wird bei der reinen Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Sie dienen lediglich zur besseren Bewertung anderer Rentenzeiten, und zur Wartezeit für die 35 Jahre. Die Hochschulstudienzeiten die keine Anrechnungszeiten werden (über 8 Jahre), für diese können noch bis zum 45 . LJ. Beiträge nachgezahlt werden. Ob das sinnvoll ist sollte kurz vor diesem LJ. abgefragt werden.
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