Hallo oleperter,
handelt es sich bei der rückwirkend genehmigten Rentenleistung um eine Altersrente, so liegt keine Zulagenberechtigung mehr vor und die gezahlten staatlichen Zulagen müssen unter Umständen aus dem Vertrag zurückgezahlt werden.
Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit genehmigt worden, so liegt weiterhin Zulagenberechtigung vor und Sie erhalten auch zukünftig, sofern der Mindestbetrag gezahlt wird, die vollen Zulagen.
Wollen Sie den Vertrag zukünftig nicht mehr besparen empfiehlt sich eine Beitragsfreistellung bis zur Auszahlungsphase.
Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages hätte eine Rückzahlung der staatlichen Zulagen und der Steuervorteile zur Folge.