Wurde das Anerkenntnis während eines Gerichtstermins abgegeben, dann waren die Parteien anwesend. Eine gesonderte Unterschrift durch den Anwalt ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr leitet das Gericht die Akte dem Rentenversicherungsträger zur Bescheidserteilung zu.
Erfolgte ein Angebot oder Anerkenntnis der DRV außerhalb eines Gerichtstermins, wird dieses Angebot vom Gericht dem Anwalt zur Unterschrift übersandt. Das unterschriebene Anerkenntnis geht zurück zum Sozialgericht. Von dort wird die Akte wieder zur Bescheidserteilung dem Rentenversicherungsträger zugeleitet.