Meine Mutter bezieht seit 1989 Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Sie ist Sehbehindert. Jetzt da sie das Rentenalter erreicht hat, haben wir Antrag auf Umwandlung zur Altersrente gestellt. Im Zuge dessen wurde die Rente neuberechnet und sie bekam einen neuen Rentenbescheid. Der Bescheid vom 07.12.1989 wurde gem. § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Die Rente wurde einerseits gem. § 307 d SGB VI in der Fassung ab 01.07.1998 und anderseits gem § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 (Mütterrente) neu berechnet.
Es ergab sich eine höhere Rente ab m.E. 01.07.1998. Gegen die rückwirkende Korrektur der Rente steht § 44 Abs. 4. Somit erfolgte eine Nachzahlung erst ab dem 01.01.2013. Der Zeitraum zwischen 01.07.1998 und 31.12.2012 darf nicht mehr geändert werden.
Ist das wirklich rechtlich möglich, dass die Rentenversicherung mehr als 13 Jahre falsch berechneter Rente einfach so unter den Tisch kehren kann ?
Der § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X besagt, dass eine Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts möglich ist, wenn beim Erlaß dieser unrichtig war. Beim Erlaß des Rentenbescheides am 07.12.1989 wurde das damals geltende Recht m.E. richtig angewandt, weil erst durch die Änderng des § 307d SGB VI i.d.F. ab 01.07.1998 entstand eine Diskripanz.
Die Rentenversicherung hat den Bescheid nicht von amts wegen geprüft oder geändert.
Erst jetzt auf unseren Antrag hin erfolgte die Prüfung.
Es kann aber auch nicht von einer sehbehinderten Person verlangt werden, dass sie einen Antrag auf Neuberechnung stellt, weil sich vielleicht im Laufe der Jahre eine Gesätzesänderung ergeben hat. Wer käme auf die Idee ?
Zudem liegt meiner Mutter der ursprüngliche Bescheid gar nicht vor. Diesen hat sie nie erhalten.
Eine Kopie habe ich von der RV angefordert.
Besteht es Möglichkeit den Bescheid erfolgreich anzufechten?
Vielen Dank !
Wie bereits erwähnt, ist meine Mutter stark sehbehindert.