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Rückwirkende Altersrente für Schwerbehinderte Menschen

von Felix22.07.2019 | 21:52
705 Ansichten
18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Im Juni des letzten Jahres habe ich einen EM-Rentenantrag gestellt, der Ende des letzten Jahres durch einen Widerspruchsbescheid abgelehnt wurde. Jetzt wurde eine Rückwirkende Schwerbehinderung zum Mai des letzten Jahres festgestellt. Wäre die Schwerbehinderung letztes Jahr schon anerkannt gewesen, hätte ich die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können! Die Voraussetzungen waren letztes Jahr schon erfüllt. Kann ich jetzt eine rückwirkende Altersrente für Schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen, die Voraussetzungen waren schon zum Zeitpunkt des EM-Rentenantrags erfüllt?

18 Antworten

-am 23.07.2019 | 07:44
Hallo Felix, wie schlaubi schon schrieb, haben Sie nach Ihren Schilderungen noch keinen Antrag auf die Altersrente gestellt. Der Antrag ist aber eine Voraussetzung für die Altersrente, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen schon zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit erfüllt waren. Bitte bedenken Sie aber auch, dass bei einem späteren Rentenbeginn noch weitere rentenrechtlichen Zeit zu berücksichtigen sind, die ggf. zu einer höheren Rente führen würden. Haben Sie in der Vergangenheit Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten, würden - wenn eine rückwirkende Rentenzahlung überhaupt möglich wäre - die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung einen Erstattungsanspruch geltend machen können, so dass eine Nachzahlung an Sie nur ausgezahlt werden würde, wenn die Rente höher als die Sozialleistung gewesen wäre.
Schlaubiam 23.07.2019 | 07:33
Nein. Eine Altersrente kann nur auf Antrag bewilligt werden. Dieser wurde bisher nicht gestellt! Eine rückwirkende Zahlung ist daher nicht möglich. Stellen Sie umgehend den Antrag auf Altersrente!
Felixam 23.07.2019 | 12:05
Hallo Felix, Bitte bedenken Sie aber auch, dass bei einem späteren Rentenbeginn noch weitere rentenrechtlichen Zeit zu berücksichtigen sind, die ggf. zu einer höheren Rente führen würden. Haben Sie in der Vergangenheit Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten, würden - wenn eine rückwirkende Rentenzahlung überhaupt möglich wäre - die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung einen Erstattungsanspruch geltend machen können, so dass eine Nachzahlung an Sie nur ausgezahlt werden würde, wenn die Rente höher als die Sozialleistung gewesen wäre.
Hallo, was wäre, wenn ich gegen den Widerspruchsbescheid einen Überprüfungsantrag stellen würde mit der Begründung, dass jetzt eine rückwirkende Schwerbehinderung vorliegt?
-am 23.07.2019 | 12:24
Zitat von Felix anzeigen
Hallo Felix, mit dem Überprüfungsantrag würden Sie nur die Überprüfung der Entscheidung über den EM-Rentenantrag anstoßen. Aber allein die Tatsache, dass Ihnen jetzt rückwirkend die Schwerbehinderung anerkannt wurde, bedeutet nicht, dass nun auch die Erwerbsminderung neu zu beurteilen ist. Die Schwerbehinderung orientiert sich an anderen Kriterien. Die gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einer Schwerbehinderung führen, werden auch bei der Entscheidung über die Erwerbsminderung berücksichtigt. Gerade aber wenn sogar ein Widerspruchsverfahren durchlaufen wurde, gehe ich davon aus, dass Ihr Rentenversicherungsträger Ihren Gesundheitszustand ausreichend gewürdigt hat, also auch bereits die Erkranken und Einschränkungen bewertet hat, die die Schwerbehinderung ausmachen. Es steht Ihnen natürlich frei, einen solchen Überprüfungsantrag zu stellen. Einen Antrag auf Altersrente können Sie damit nicht nachholen.
am 24.07.2019 | 05:26
Zitat von W°lfgang anzeigen
(...)
> Im JUNI des letzten Jahres habe ich einen EM-Rentenantrag gestellt > _Jetzt_ wurde eine Rückwirkende Schwerbehinderung zum MAI des letzten Jahres festgestellt. Nachgefragt: Haben wie hier nicht ein bereits anhängiges Antragsverfahren aus dem EM-Antrag, das - nach nunmehr bewilligtem GdB - in einen Altersrentenantrag wg. GdB 'umgedeutet' werden könnte/muss ...sofern das nachgehend beantragt wird? Gruß w.
Der Antrag auf EM-Rente würde doch Ende des Jahres abschlägig beschieden. Wo sehen Sie dann noch ein anhängiges Verfahren?
am 24.07.2019 | 06:40
Zitat von anzeigen
> Im JUNI des letzten Jahres habe ich einen EM-Rentenantrag gestellt > _Jetzt_ wurde eine Rückwirkende Schwerbehinderung zum MAI des letzten Jahres festgestellt. Nachgefragt: Haben wie hier nicht ein bereits anhängiges Antragsverfahren aus dem EM-Antrag, das - nach nunmehr bewilligtem GdB - in einen Altersrentenantrag wg. GdB 'umgedeutet' werden könnte/muss ...sofern das nachgehend beantragt wird? Gruß w.
Der Antrag auf EM-Rente würde doch Ende des Jahres abschlägig beschieden. Wo sehen Sie dann noch ein anhängiges Verfahren?
Wenn das Verfahren wieder mittels Überprüfungsantrag zum Leben erweckt wird, oder nicht?
Schlaubiam 24.07.2019 | 08:38
Es wurde bisher kein Antrag auf Alterstente gestellt! Hier hilft weder das abgeschlossene EM Verfahren, noch ein Überprüfungsantrag! Rückwirkend wird die Altersrente nicht bewillig. Es hilft nur ein neuer Antrag und ein späterer Rentenbeginn
Felixam 24.07.2019 | 13:31
Hallo Felix, Haben Sie in der Vergangenheit Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten, würden - wenn eine rückwirkende Rentenzahlung überhaupt möglich wäre - die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung einen Erstattungsanspruch geltend machen können, so dass eine Nachzahlung an Sie nur ausgezahlt werden würde, wenn die Rente höher als die Sozialleistung gewesen wäre.
Hallo Experte, auf der einen Seite soll eine rückwirkende Rentenzahlung nicht möglich sein, auf der anderen Seite haben Institutionen einen Erstattungsanspruch auf Sozialleistungen, die in meinen Fall niedriger sind als die Rente, da ich nicht mehr Vollzeit arbeiten konnte. Das war auch der Grund für den EM-Renten Antrag! So wie "Wolfgang" schreibt gibt es doch eine Möglichkeit!
am 24.07.2019 | 13:44
Zitat von Felix anzeigen
Hallo Experte, auf der einen Seite soll eine rückwirkende Rentenzahlung nicht möglich sein, auf der anderen Seite haben Institutionen einen Erstattungsanspruch auf Sozialleistungen, die in meinen Fall niedriger sind als die Rente, da ich nicht mehr Vollzeit arbeiten konnte. Das war auch der Grund für den EM-Renten Antrag! So wie "Wolfgang" schreibt gibt es doch eine Möglichkeit!
Wenn damals ein Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt worden wäre, könnte dieser jetzt rückwirkend zur Geltung kommen. Es mangelt aber an der damaligen Antragstellung. Daher dürfte eine rückwirkende Antragstellung nicht in Betracht kommen.
RTLam 24.07.2019 | 14:34
Zitat von anzeigen
Hallo Felix, Haben Sie in der Vergangenheit Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten, würden - wenn eine rückwirkende Rentenzahlung überhaupt möglich wäre - die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung einen Erstattungsanspruch geltend machen können, so dass eine Nachzahlung an Sie nur ausgezahlt werden würde, wenn die Rente höher als die Sozialleistung gewesen wäre.
Hallo Experte, auf der einen Seite soll eine rückwirkende Rentenzahlung nicht möglich sein, auf der anderen Seite haben Institutionen einen Erstattungsanspruch auf Sozialleistungen, die in meinen Fall niedriger sind als die Rente, da ich nicht mehr Vollzeit arbeiten konnte. Das war auch der Grund für den EM-Renten Antrag! So wie "Wolfgang" schreibt gibt es doch eine Möglichkeit!
Wenn damals ein Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt worden wäre, könnte dieser jetzt rückwirkend zur Geltung kommen. Es mangelt aber an der damaligen Antragstellung. Daher dürfte eine rückwirkende Antragstellung nicht in Betracht kommen.
Ganz genau. Damals wurde ausschließlich die EM-Rente beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt und ist abgeschlossen. Der Antrag kann, durch was auch immer, gar nicht mehr aufgegriffen werden. Es ist ein neuer Antrag notwendig. Ein Überprüfungsantrag würde nur die Antragstellung auf die EM-Rente aufgreifen, sonst gar nichts. Es ist also unumgänglich, dass ein neuer Antrag gestellt wird und der Rentenbeginn wird "so oder so" im Jahre 2019 liegen, früher ist nix drin.
Felixam 24.07.2019 | 15:36
Was wäre wenn ich gegen den Widerspruchsbescheid geklagt hätte und die Klage wäre noch nicht abgeschlossen! Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Richter am SG die rückwirkente Schwerbehinderung ignoriert hätten!
KSCam 24.07.2019 | 19:12
Hätte, hätte Fahrradschlauch...... Mensch, stellen Sie den Altersrentenantrag und schreiben dazu dass Sie wollen dass Ihr damaliger EM Antrag als AR Antrag zählen soll - und dann sehen Sie was rauskommt.
Schlaubiam 24.07.2019 | 19:30
Was sollen die ganzen Überlegungen? Bisher haben Sie keinen Antrag auf Altersrente gestellt! Somit wird überhaupt keine Rente bewilligt. Und nein, rückwirkend wird nichts daraus, da in keinem vorhergehenden Verfahren ein Begehren auf Altersrente mitgeteilt wurde. Hier helfen sämtliche Jammereien über hätte und wäre nicht. Stellen Sie einen Antrag und finden sich damit ab, dass die Rente nicht rückwirkend bezahlt wird!
KSCam 24.07.2019 | 21:24
Klar, er kann klagen solange es einen Rechtsweg gibt, deshalb habe ich ja vorhin geraten endlich den Antrag mit entsprechendem Zusatz zu stellen. Ist doch selbstredend, dass dann gegen den Bescheid Widerspruch, Klage und was auch immer möglich wären. Der Fragesteller kann dann in ca 3-5 Jahren über seine Erfolge beim SG berichten; schön für ihn wenn es schneller geht. Er soll aber bitte auch nicht verkennen, dass es nicht die Schuld von jemand anderem ist, dass er bis heute noch nie offiziell geäußert hat, dass er die Altersrente wg Schwerbehinderung will. Gute Nacht
Mitleseram 25.07.2019 | 13:16
Das Beharren des Threaderstellers auf eine rückdatierte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist objektiv nicht nachvollziehbar. Wenn in der Zwischenzeit anderweitige Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) bezogen wurden, geht die Rentennachzahlung für gewöhnlich an diese Stellen über. Andersherum profitiert man doch von der jetzt tatsächlich erst später zu zahlenden Altersrente aufgrund der weiteren Beiträge aufgrund des Sozialleistungsbezuges und obendrein würde der Rentenabschlag auch noch um ca. 3,6 % lebenslang niedriger ausfallen.
Valzuun am 25.07.2019 | 14:49
Falls Sie einen ganz langen Atem haben, und auch bereit sind am Ende trotzdem zu verlieren schauen Sie sich einmal dieses Urteil an: B 13 R 44/07 R (BSG). Bei einigen Parallelen weißt der Sachverhalt aber auch große Unterschiede auf. Es ist also alles andere als Gewiss, das in Ihrem Fall genauso entschieden würde. Für völlig ausgeschlossen halte ich es aber nicht. Aber eine endgültige Entscheidung wird / würde wohl mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit erst vom BSG getroffen werden. Bezüglich der (dort streitigen) Altersrenten folgt die DRV diesem Urteil übrigens, auch über den Einzelfall hinaus.
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