Abschließend kann ich nur bestätigen, dass die geschilderte Handhabung bei der Abrechnung der Nachzahlung nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich so vorgegeben ist. Das Ganze kann nur beschleunigt werden, wenn Sie Ihre Leistungsträger bitten, so schnell wie möglich ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen. Dann kann die Rentennachzahlung für November vorab abgerechnet werden. Viel Erfolg!