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Rückwirkende EM-Rente; Verrechnung der Nachzahlung mit AfA und Krankenkasse

von Frank L.24.07.2012 | 19:41
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo liebe Ratgebende, ich habe zuerst Krankengeld bezogen und danach ALG1. Mir wurde jetzt rückwirkend die volle EM-Rente wegen verschlossenen Arbeitsmarktes bewilligt, die aber erst im August 2012 zur Auszahlung kommt. Laut Rentenbescheid gibt es eine Nachzahlung, die aber vorläufig nicht zur Auszahlung kommt, weil zuerst Erstattungsansprüche anderer Parteien abgerechnet werden müssen. So weit so gut. Das Krankengeld, welches ich damals bezog, war höher als die mir zustehende EM-Rente. Das ALG1 war jedoch um 200 Euro niedriger als die mir zugesprochene Rente, weil das Arbeitsamt mich als vermindert erwerbsfähig eingestuft hatte und ich somit auch nur vermindertes ALG bekommen habe. Das heißt, ich müsste für die Zeit des ALG-Bezuges doch noch die Differenz zur mir zustehenden Rente (200Euro pro Monat) nachgezahlt bekommen, oder? Wenn ich jedoch die Summe des Nachzahlungsbetrags aus meinem Rentenbescheid anschaue und mal addiere, wie viel der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit an Erstattung zusteht, bleibt nichts mehr von dem Nachzahlungsbetrag übrig. Hieße das, dass ich leer ausgehe und keine Nachzahlung mehr bekomme? Oder steht mir eine Nachzahlung der Differenz aus ALG und EM-Rente auf jeden Fall zu? Viele Grüße, Frank

6 Antworten

zeldaam 24.07.2012 | 19:52
Hallo Frank, doch, Sie bekommen noch etwas von der Nachzahlung. Die Rentenversicherung rechnet nicht einfach das Krankengeld und das Arbeitslosengeld zusammen, sondern folgendermaßen: 1. Zeitraum zeitgleiche Rente + KG: KG höher, Krankenkasse bekommt gesamte Nachzahlung in Höhe der Rente für diesen Zeitraum, für Sie bleibt in diesem Zeitraum nichts mehr übrig, "übersteigendes" Krankengeld darf die Krankenkasse nicht von Ihnen zurückfordern (§ 50 SGB V) 2. Zeitraum Arbeitslosengeld + Rente: Rente höher als ALG: Agentur für Arbeit bekommt Arbeitslosengeld erstattet, Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und Nettorente ausgezahlt 3. evt. ZR mit Rente ohne dritte Leistungen (z.B. nach Ende des ALG) Ergibt sich für einen Nachzahlungszeitraum kein Erstattungsanspruch anderer Stellen ( KK, AfA, Jobcenter, Sozialamt, ggf. Witwerrente) , so wird Ihnen die Nachzahlung für diesen Zeitraum ausgezahlt. MfG zelda
Frank L.am 24.07.2012 | 19:58
Super! Das beruhigt mich. Vielen Dank für die rasche Antwort und viele Grüße.
Karlottoam 24.07.2012 | 19:59
Im Gegensatz zu Alg II ist Alg I eine Versicherungsleistung,da wird nichts verrechnet.
zeldaam 24.07.2012 | 20:13
Hallo Frank, 2. Zeitraum Arbeitslosengeld + Rente: Rente höher als ALG: Agentur für Arbeit bekommt Arbeitslosengeld erstattet, Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und Nettorente ausgezahlt MfG zelda
Im Gegensatz zu Alg II ist Alg I eine Versicherungsleistung,da wird nichts verrechnet.
Hallo "Karlotto", tolle Theorie, dem steht jedoch u.a. § 145 Absatz 3 SGB X und § 103 SGB X, ferner § 156 SGB III entgegen. Die AfA macht sehr wohl einen Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend, da das ALG I rückwirkend wegfällt. MfG zelda
Katjaam 24.07.2012 | 20:13
Hallo Frank, 2. Zeitraum Arbeitslosengeld + Rente: Rente höher als ALG: Agentur für Arbeit bekommt Arbeitslosengeld erstattet, Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und Nettorente ausgezahlt MfG zelda
Im Gegensatz zu Alg II ist Alg I eine Versicherungsleistung,da wird nichts verrechnet.
Grober Unfug. Katja
zeldaam 24.07.2012 | 20:15
Sollte natürlich § 145 Absatz 3 SGB III heißen MfG zelda
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