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Experten-Antwort

Rückwirkende EMR und Steuern

von Peter03.03.2020 | 18:50
551 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo , ich habe durch eine rückwirkend erhaltene Erwerbsminderungsrente eine Nachzahlung von 24.000,00 Euro bekommen, die allerdings komplett für die Rückzahlung an Krankenkasse und Arbeitsamt von der DRV einbehalten worden. Warum muss ich für diese Summe Steuern bezahlen? Ich habe doch das Geld nicht in den Händen gehabt. Kann mir das jemand erklären? Ich habe jetzt Angst, dass ich vielleicht tausend Euto oder mehr an das Finanzamt zahlen muss. Gruss Peter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

der Antwort von "Siehe hier" ist nichts mehr hinzuzufügen, weshalb hier darauf verwiesen wird.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der steuerpflichtige Anteil der Rentennachzahlung vom Finanzamt zugrunde gelegt wird, der betragsgleiche Anteil der erhaltenen anderen Leistung (Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.) dafür aber nicht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Steueram 03.03.2020 | 20:22
Diese Frage beantwortet Ihnen Ihr Finanzamt, ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein aber nicht die Rentenversicherung.
Siehe hieram 03.03.2020 | 22:00
Hallo Peter, im Fall einer rückwirkend bewilligten EM-Rente erlischt rückwirkend der Anspruch auf zeitgleich geleistete Lohnersatzleistungen anderer Sozialleistungsträger wie z.B. Arbeitsamt, Jobcenter, Krankenkasse oder Übergangsgeld. Siehe §§ff 103 SGB X. Die Erstattung der Leistungen erfolgt durch Verrechnung direkt zwischen DRV und Erstattungsberechtigten und wird tagesgenau für den sich überschneidenden Zeitpunkt maximal bis zur Höhe der netto zur Verfügung stehenden Rente erstattet. Ist die Rente niedriger, als der Erstattungsanspruch, muss der Differenzbetrag nicht vom Rentenbezieher zurückbezahlt werden. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EstG wird eine rückwirkend bewilligte EM-Rente steuerfällig in dem Jahr und mit dem auf die Rente geltenden zu besteuernden Anteil (2019 = 78%), für das die Nachzahlung mit Ansprüchen anderer Leistungsträger verrechnet wird (Erfüllungsfiktion). Bisher als Lohnersatzleistung (Progressionsvorbehalt) gemeldete Beträge sind von den Leistungsträgern zu korrigieren. Lediglich ein Nachzahlungsbetrag der Rente, der evtl. über die erstatteten Leistungen hinaus erfolgt, wird in dem Jahr – mit dem zu versteuernden Anteil - steuerpflichtig, in dem er ausbezahlt wird (Zuflussprinzip). Bitte beachten Sie hierbei, dass die Korrekturen der Leistungen leider nicht zeitnah erfolgen, so dass z.B. eine Nachzahlung im Januar/Februar 2020 erst Anfang 2021 per Datenübermittlung korrigiert wird. Ob sich tatsächlich ein zu zahlender Steuerbetrag ergibt, hängt von den Gesamtumständen ab, unter denen Sie bei der Steuererklärung Ihre Einkünfte angeben müssen (ledig oder verheiratet, Kinder, Freibetrag wg. Behinderung, Vorsorgeaufwendungen etc. etc.). Hierüber informiert Sie das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Steuerberater. Sofern Sie in dem Zeitraum, für den Ihnen rückwirkend EM-Rente bewilligt wurde noch Einkünfte aus einer Tätigkeit erhalten haben, müssen Sie dies umgehend Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Es wird dann überprüft, ob aus diesen Einkünften ein Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, der sich auf die auszuzahlende Rente mindernd auswirken kann. Also sollten Sie die notwendigen Unterlagen umgehend an Ihre DRV schicken, damit die Verrechnungen zeitnah erfolgen können. Teilen Sie dabei auch gleichzeitig mit, ob Sie weiterhin Einkünfte aus einer Tätigkeit und in welchem Umfang erhalten. Weitere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als EM-Rentner und über die Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes erhalten Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Alles Gute!
Peteram 04.03.2020 | 05:55
Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort ! Auch für sie Alles Gute !
Peteram 04.03.2020 | 05:55
Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort ! Auch für sie Alles Gute !
Peteram 04.03.2020 | 05:55
Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort ! Auch für sie Alles Gute !
Peteram 04.03.2020 | 05:55
Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort ! Auch für sie Alles Gute !
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