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Experten-Antwort

Rückwirkende Gehaltsabrechnung

von Heinrich18.01.2020 | 11:26
250 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde zum 30.06.2018 gekündigt. 2019 wurde vor dem Landesarbeitsgericht ein Vergleich geschlossen in dem ich eine Gehalts Nachzahlung bis zum 30.6.2019 bekomme. Arbeitslosengeld 1, was ich für diesen Zeitraum erhalten habe wurde an die Arbeitsagentur zurück bezahlt. 2020 habe ich eine Entgelt Bescheinigung von der Arbeitsagentur erhalten in dem die Entgelte für die Rentenversicherung (Jahresmeldung) aufgelistet wurden. Der Zeitraum der Rückzahlung (bis 30.06.2019) wurde storniert. Die Summe für 2019 aber nicht. Was muss ich jetzt tun um mich korrekt zu verhalten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinrich!

1. Normalerweise muss Ihr früherer Arbeitgeber nicht nur das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 nachzahlen, sondern hieraus auch Sozialversicherungsbeiträge abführen und entsprechende Meldungen abgeben. Sofern dies nicht geschehen ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Diese entscheidet in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung und ist auch für die richtige Abgabe der Meldungen zuständig.

2. Die Agentur für Arbeit muss die Meldungen für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 30.6.2019 stornieren und in der Folge eine Meldung für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2019 mit den beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Teilzeitraum abgeben. Ob die Meldungen richtig sind, kann ich ohne genaue Kenntnis der Details Ihres Falles nicht beurteilen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

Falsches Forumam 18.01.2020 | 12:59
Das ist doch keine Frage für ein Rentenforum, sondern eine arbeitsrechtliche Frage.
Siehe hieram 18.01.2020 | 14:38
Erhalten Sie denn weiterhin ALG I, also seit 01.07.2019 ? Dann meldet das Arbeitsamt den insgesamt im Jahr 2019 zu berücksichtigenden Betrag. Ergibt Summe des Jahres. Und storniert den Zeitraum vom 01.06.2019. Summe minus Stornierung gleich das, was nun bei der RV ist. Schauen Sie sich die Bescheinigung nochmals dementsprechend an, vielleicht erklärt das ja schon ihre Frage.
Heinricham 18.01.2020 | 14:23
Wieso Arbeitsrecht? Wenn die Meldung an die Rentenkasse widersprüchlich is.
Siehe hieram 18.01.2020 | 14:40
Und storniert den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2019
****am 18.01.2020 | 15:13
Hallo Heinrich, Du bist hier schon im richtigen Forum. Als erstes schaust Du dir das Urteil nochmal genau an, welche Entscheidungen dort genau getroffen wurden. Wurde eine Bruttogehaltsnachzahlung oder Nettogehaltsnachzahlung vereinbart? Wer hat die fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen? Solltest Du damit überfordert sein, oder kommt Dein ehem. AG seinen Verpflichtungen aus diesem Urteil nicht oder nicht vollständig nach, wendest Du dich unter Vorlage des Urteils an deine Krankenkasse, wenn Du Privat versichert bist, dann die KK= Einzugsstelle an die zuletzt deine SVN-Meldungen gegangen sind. Die werden dann ggf. die fälligen SV-Beiträge und Meldungen vom ehem. AG einfordern. Noch ein schönes WE
Heinricham 18.01.2020 | 16:18
Vielen Dank für die Beiträge. Also, es wahren 12 Monate Brutto inkl. aller Zulagen. In der Entgeltbescheinigung der Arbeitsagentur steht: 29.06.2018 bis 31.12.2018 Leistungsbezug storniert Jahresmeldung 01. 01. bis 28.02.2019 Leistungsbezug storniert. Jahresmeldung 01.07.2019 bis 31.12.2019 XX.XXX Eur. Jahresmeldung Also passt irgendwie nicht zusammen. darunter steht das dies nur eine Information für meine Unterlagen ist.Bitte bewahren Sie diesen Nachweis sorgfältig auf.
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