Hallo Larry,
wie Werner67 bereits ausführlich dargestellt hat, wird bei der Prüfung der Umwandlung in die Versicherungspflicht eine gewissenhafte Schätzung für die Zukunft wahrgenommen. Sollte diese gewissenhafte Schätzung im Nachhinein geändert werden, da zum Beispiel im Einkommenssteuerbescheid ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Arbeitseinkommen hervor geht, tritt eine Versicherungspflicht erst mit Bekanntwerden des Überschreitens für die Zukunft ein. In Ihrem Fall ist die Überschreitung mit Erlass des Einkommenssteuerbescheides vom 13.06.2019 bekannt geworden, aus diesem Grund ist eine rückwirkende Umwandlung der freiwilligen Beiträge in Pflichtbeiträge nicht möglich.
Weiterhin hat Werner67 richtig beschrieben, dass dies im Gesetz nicht direkt erkennbar ist, aber Sie können es aus den rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung zu § 5 SGB VI unter den Punkten R3.4.1 und R3.4.2 heraus lesen. Die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung können Sie leicht auf google finden.
P.S. die bisher gezahlten freiwilligen Beiträge werden mit den zu zahlenden Pflichtbeiträgen verrechnet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung