Durch die nachträgliche Rentenzahlung ist die Rechtsgrundlage für die KG-Zahlung entfallen. Das ausgezahlte KG ist also wie ein Vorschuss auf die Rt zu sehen, insbesondere weil Zahlbeträge verrechnet werden - also Ihre Netto-Einkünfte.
Ein kleines Problem ist jedoch das steuerrechtliche Zuflussprinzip. Die Auszahlungszeitpunkte scheinen in Ihrem Fall allerdings alle in demselben Steuerjahr zu liegen, so dass die Sache oberflächlich betrachtet einfach zu sein scheint.
Mehr als diese allgemeinen Hinweise können wir zur Problemlösung nicht beisteuern. Fragen Sie bitte beim Finanzamt nach was die gerne hätten!