Hallo Frieda,
der [Rentenbeginn:]https://www.ihre-vorsorge.de/rechner/rentenbeginnrechner.html bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach hätte die Altersrente bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich erst im Monat der Antragstellung beginnen können.
Ein früherer Rentenbeginn kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Betroffene nicht wusste, dass ihr die Altersrente zusteht. Dabei ist die Zahlung der Rente allerdings auf vier Jahre rückwirkend beschränkt.
Die Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X und ist zwingend von der Deutschen Rentenversicherung anzuwenden (vgl. Urteil des BSG vom 23.08.2007 – B 4 RS 7/06 R).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung