Wir haben erst nach dem Tod meines Vaters erfahren, dass meine Mutter einen Anspruch auf die sogenannte Mütterrente hat und das schon seit Juli 2014. Wir haben daher einen Rentenantrag am 08.01.2021 gestellt mit Beginn der Rente ab 01.07.2014. Meine Mutter bekam nun den Rentenbescheid mit Beginn der Rente ab 01.01.2021 und nicht die Nachzahlung im Rahmen der Verjährung ab 2017. Meiner Mutter war nicht bekannt dass sie schon früher einen Antrag auf diese Rente hätte stellen können. Sie hatte nur eine alte Versicherungskarte von 1957 und keinen weiteren Kontakt zur Rentenversicherung. Sie selbst war Hausfrau und mein Vater war bei der Landwirtschaftlichen Alterkasse versichert. Wir wollen nun einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen, mit der Bitte um Nachzahlung im Rahmen der Verjährungsfristen.
Kann dieser Widerspruch anerkannt werden positiv entschieden werden?
Kann dieser Widerspruch anerkannt werden positiv entschieden werden?
Nein
Der Widerspruch wird nur eine Chance haben, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Ihre Mutter seit 2014 bis zur Antragstellung keine Kenntnis von der Möglichkeit zur Antragstellung auf eine „Mütterrente“ hatte. Die Rentenversicherung hat hier auf Druck der Aufsicht führenden Finanzbehörde Ihre Rechtsauffassung geändert.
Es ist durchaus denkbar, dass eine rückwirkende Rentengewährung erst auf dem Klageweg erstritten werden muss. Wie die Sozialgerichte dann entscheiden bleibt abzuwarten.
Dabei sollte auch geprüft werden, warum sie nicht durch nahestehende Personen (z.B. die Verwandtschaft), auf die Möglichkeit einer zeitnahen Antragstellung hingewiesen wurde.
Das Thema war schließlich sehr häufig in den Medien präsent. Da kann man nicht einfach mehr so tun, als habe man von nichts gewusst.
Vorher ausrechnen, ob sich da finanziell lohnt.
Ich würde es einfach akzeptieren. Wie schon jemand sagte, es war so oft in den Medien.
Hallo Frieda,
der Rentenbeginn bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach hätte die Altersrente bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich erst im Monat der Antragstellung beginnen können.
Ein früherer Rentenbeginn kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Betroffene nicht wusste, dass ihr die Altersrente zusteht. Dabei ist die Zahlung der Rente allerdings auf vier Jahre rückwirkend beschränkt.
Die Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X und ist zwingend von der Deutschen Rentenversicherung anzuwenden (vgl. Urteil des BSG vom 23.08.2007 – B 4 RS 7/06 R).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 10.05.2021, 14:49 Uhr]
der Rentenbeginn bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 99 Abs. 1 SGB VI. Danach hätte die Altersrente bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich erst im Monat der Antragstellung beginnen können.
Ein früherer Rentenbeginn kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Betroffene nicht wusste, dass ihr die Altersrente zusteht. Dabei ist die Zahlung der Rente allerdings auf vier Jahre rückwirkend beschränkt.
Die Leistungseinschränkung ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X und ist zwingend von der Deutschen Rentenversicherung anzuwenden (vgl. Urteil des BSG vom 23.08.2007 – B 4 RS 7/06 R).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Die Antwort beantwortet aber nicht konkret die Frage!
Die Möglichkeit eines JA ist nicht Null.
Die Expertenantwort beschreibt doch, dass dies ausnahmsweise unter ganz bestmimten Bedingungen möglich ist.
Die "Einschränkung der Leistung" sei jedoch zwingend anzuwenden, was den Bescheid erklärt.
Ob dieser Widerspruch dann letztlich positiv entscheiden werden würde, hängt von vielen Faktoren ab, die hier keiner alle aufzählen und in Unkenntnis der betreffenden Situation bewerten möchte und kann.
Vielleicht hilft ein Sozialverband hier weiter, dort kann ggf. besser eingeschätzt werden, ob ein Widerspruch oder eine Klage erfolgversprechend sind.
Hallo Frieda, hallo Friedhelm,
vielen Dank für die Nachfrage.
Soweit sich die Frage sich darauf bezog, ob im Rahmen des Widerspruches argumentiert werden kann, dass die Rentenempfängerin nicht wusste, dass ihr eine Rente zusteht, ist aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass diese Information bei Erteilung des Bescheides bereits bekannt war und entsprechend rechtlich gewürdigt wurde.
Ob ein Widerspruch insgesamt Erfolg haben könnte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die wir (wie senf-dazu zutreffend erwähnte) nicht vollständig kennen und damit auch nicht sicher beurteilen können.
Falls Sie es wünschen, kann Ihr Widerspruch auch durch eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu Niederschrift aufgenommen werden. Termine können Sie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800 vereinbaren.
Es steht Ihnen frei, sich zur Unterstützung im Widerspruchsverfahren einen Rechtsbeistand zu suchen. Bedenken Sie dabei bitte, dass bei Abweisung des Widerspruchws eine Kostenerstattung für den Rechtsbeistand regelmäßig nicht zu erwarten ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung