Leider sind Ihre Befürchtungen, einen Teil der Rente zurückzahlen zu müssen, nicht unbegründet. Aus der Rentennachzahlung der vollen EM-Rente erhält zunächst die Krankenversicherung ihren Erstattungsanspruch zurück. Dieser wird tatsächlich nicht mehr auf die Differenz zw. der bisherigen und der neuen Rente begrenzt. Sollte danach noch ein Nachzahlungsbetrag zur Verfügung stehen, kann die entstandene Überzahlung damit aufgerechnet werden. Reicht die Nachzahlung nicht zur Befriedigung des Erstattungsanspruches der Krankenkasse sowie zur Aufrechnung der Überzahlung, werden Sie leider zur Rückzahlung (ggf. Aufrechnung mit der laufenden Rentenzahlung) verpflichtet.
Der rückwirkenden Rentenbewilligung können Sie tatsächlich nur widersprechen, wenn der Rentenantrag - wie "..." bereits ausführte - aus der Umdeutung eines Reha-Antrags abgeleitet wurde und Ihr Dispositionsrecht nicht durch die Krankenkasse eingeschränkt ist.