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Experten-Antwort

Rückzahlung

von Fragezeichen11.01.2013 | 13:26
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Kurz vor Weihnachten habe ich meinen Rentenbescheid bekommen-die volle EU-Rente auf Zeit wurde bewilligt. So weit , so gut;-) Seit vielen Jahren bekam ich eine Teilérwerbsminderungsrente, seit Ende 2011 bin ich krankgeschrieben, habe also Krankengeld und Teilerwerbsminderungsrente bekommen. Nun habe ich ziemlich Angst, daß ich nach den neuen Regelungen einen Betrag von ungefähr 3000 Euro an die RV werde zurückzahlen müssen, da die volle Erwerbsminderung rückwirkend zum Juni 2012 beweilligt wurde. Krankengeld war ungefähr in der Höhe der jetztigen vollen Rente(800 E brutto), dazu kam halt noch die Teilerwerbsminderung, so daß ich mehr hatte als jetzt. Nun meine Frage: Ist es möglich, der rückwirkenden Bewilligung zu widersprechen und den Rentenbeginn auf den Januar 2013 zu legen, da die rückwirkende Bewilligung nachteilig für mich ist? Den Rückzahlungsbescheid hab ich noch nicht, nur den Rentenbescheid, da läuft die Widerspruchsfrist aber bald ab... Danke für Ihre Antworten.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Leider sind Ihre Befürchtungen, einen Teil der Rente zurückzahlen zu müssen, nicht unbegründet. Aus der Rentennachzahlung der vollen EM-Rente erhält zunächst die Krankenversicherung ihren Erstattungsanspruch zurück. Dieser wird tatsächlich nicht mehr auf die Differenz zw. der bisherigen und der neuen Rente begrenzt. Sollte danach noch ein Nachzahlungsbetrag zur Verfügung stehen, kann die entstandene Überzahlung damit aufgerechnet werden. Reicht die Nachzahlung nicht zur Befriedigung des Erstattungsanspruches der Krankenkasse sowie zur Aufrechnung der Überzahlung, werden Sie leider zur Rückzahlung (ggf. Aufrechnung mit der laufenden Rentenzahlung) verpflichtet.

Der rückwirkenden Rentenbewilligung können Sie tatsächlich nur widersprechen, wenn der Rentenantrag - wie "..." bereits ausführte - aus der Umdeutung eines Reha-Antrags abgeleitet wurde und Ihr Dispositionsrecht nicht durch die Krankenkasse eingeschränkt ist.

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9 Antworten

KSCam 11.01.2013 | 13:45
Ist das nur eine unbegründete Angst von Ihnen oder gibt es schon etwas konkretes? Normalerweise muss in solchen Fällen nichts zurückgezahlt werde, Krankenkasse und DRV "verrechnen" irgendwelche Nachzahlungen und das wars..... Sollte es bei Ihnen anders sein, müsste man Ihnen einen Bescheid schicken, in dem detailiert geschildert wird, was Sie warum und wann zurückzahlen müssten. Ich glaube aber eher, Ihre Sorgen sind unbegründet.....
Fragezeichenam 11.01.2013 | 13:53
Ich hoffe sehr, Sie haben recht. Ins Grübeln brachten mich die Formulierungen im Rentenbescheid"Darüber (Abrechnung) erhalten Sie von uns weitere Nachricht. In dieser werden wir Ihnen auch mitteilen, inwieweit der überzahlte Betrag von Ihnen zurückzuzahlen ist" sowie meine Recherche und folgendes aus diesem informativen Forum hier https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…
Anitaam 11.01.2013 | 13:45
Das wird nicht nachteilig für Sie. Die Kasse bekommt nur den Anteil an der Rentennachzahlung, der auf die Zeit der Krankengeldzahlung entfällt.
...am 11.01.2013 | 14:17
So war es mal. Früher wurde nur der Nachzahlungsbetrag (also die Differenz von der Teilerwerbsminderungsrente zur Vollerwerbsminderungsrente) der Krankenkasse zur Erstattung angeboten. Das darüber hinausgehende Krankengeld war von den Versicherten nicht zu erstatten. Gegen diese Vorgehensweise haben die Krankenkasse geklagt und Recht bekommen. Nun wird die gesamte rückwirkend zustehende volle Erwerbsminderungsrente der Krankenkasse zu Erstattung angeboten. Weil aber beide Renten (volle und teilweise Erwerbsminderungsrente) nicht parallel ausgezahlt werden können, sondern nur die höhere (also volle EM-) Rente zu leisten ist, muss der/die Versicherte die parallel (bereits ausgezahlte) Teilerwerbsminderungsrente an die RV zurückzahlen. "Fragezeichen"s Befürchtungen sind also nicht unbegründet. Allerdings sehe ich hier keine Möglichkeit den Rentenbeginn zu beeinflussen. Es sei denn, die Bewilligung der vollen EM-Rente resultiert aus der Umdeutung eines Reha-Verfahrens. Dann könnte sich durch den Widerspruch gegen die Umdeutung ggf. ein späterer Rentenbeginn ergeben. Wenn Sie die Krankenkasse jedoch zur reha-Antragstellung aufgefordert hat oder die Aufforderung nachgeschoben hat, ist der Widerspruch gegen die Umdeutung nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich.
KSCam 11.01.2013 | 13:55
...das sind allgemeine Standardformulierungen, daraus sollte man nicht immer das "schlimmstmögliche" ableiten Warten Sie in Ruhe ab....
Anitaam 11.01.2013 | 15:15
Zitat von ... anzeigenausblenden
Schiet, wann war das? Habe ich bisher weder gelesen noch von anderen Betroffenen (Selbsthilfegruppen) gehört. In so einem Fall hätte ich Pech gehabt, weil ich nach der Begutachtung gar keine Anträge auf Krankengeld mehr eingereicht hatte. Hatte auch nicht angenoommen, dass es bis zur tatsächlichen Retenzahlung so lange dauert.
zeldaam 11.01.2013 | 19:19
Hallo, das Thema wurde bereits mehrfach in den folgenden Artikel https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… und den dort genannten Artikeln bearbeitet. Das Urteil wurde vom BSG erlassen ( (B 5 KN 4/08 R) und stammt bereits aus dem Jahre 2010, http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum… MfG zelda
...am 14.01.2013 | 07:13
Zitat von Anita anzeigenausblenden
Für Zeiten, wo Sie kein Krankengeld bezogen haben, wird die Rente an Sie ausgezahlt. Die Krankenkasse kann nach wie vor nur Beträge aus Zeitraumen zur Erstattung geltend machen, in denen sie auch Krankengeld gezahlt hat - nur eben jetzt den vollen Rentenbetrag und nicht nur die Differenz von der halben zur vollen Rente.
Fragezeichenam 15.01.2013 | 14:31
Danke für die Antworten. Das ist bitter..."Schulden" zu machen, ohne es zu wissen. Nein, ich habe keine Reha gemacht, ich war nur in einer Klinik , also auch keine Möglichkeit zum Widerspruch.
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