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Rückzahlung an Knappschaft

von Larissa06.01.2010 | 13:12
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4 Antworten

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Habe eine Frage zu zuviel gezahlter Rente durch die Kanppschaft (weiß leider nicht welche) Die Mutter (ich glaub 73 Jahre) eines Bekannten hat jahrelang ihre Rente durch einen 400 Euro Job aufgebessert. Nun meldete sich aufeinmal die Knappschaft und behauptet, dass nur ein bestimmter Betrag hätte dazu verdient werden dürfen, und das was über diesen Betrag x hinaus ging hätte an der Rentenzahlung der Kanppschaft gekürzt werden müssen. A) wäre diese Kürzung gerechtfertigt? b) darf die Knappschaft, wie jetzt gefordert, die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern? Es handelt sich um ca 11 Tsd Euro. c) muss die Summe in einem zurückgezahlt werden oder kann man eine Rückzahlungsvereinbarung abschliessen und gibt es da eine bestimmte Höhe? d) lohnt sich ein Einspruch gegen den Bescheid? Wäre für einige ANhaltspunkte dankbar bevor die Mutter von meinem Bekannten, da die Mutter finanziell in arge Schieflage käme. VIelen Dank

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.01.2010 | 16:00

Dem Beitrag von "Feli" wird zugestimmt. Die Mutter Ihres Bekannten soll eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen und dort den Bescheid überprüfen lassen. Eventuell besteht die Möglichkeit im Wege einer Härtefallprüfung, sofern nicht bereits schon erfolgt, die Rückforderungssumme noch zu berichtigen. Grundsätzlich aber kann der Rentenversicherungsträger aber die überzahlte Rente zurückfordern, da in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich auf die Pflicht die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen, hingewiesen wird.

3 Antworten

josieam 06.01.2010 | 14:40
Das kann der Mutter am besten und vor allem rechtsverbindlich nur ein Anwalt sagen ! Ohne genaueste Kenntnisse des Falles und nur mit Details " vom Hören sagen " und über Dritte wie bei Ihnen, werden Sie dazu keine vernünftige Auskunft erhalten.
Feliam 06.01.2010 | 15:10
Gleich einen Anwalt einzuschalten, halte ich für übertrieben. Offensichtlich hat die Dame die Hinzuverdienstgrenzen, die allerdings nur bis zum 65. Lebensjahr einzuhalten sind, nicht eingehalten und dadurch zuviel Rente bezogen. Ob die Rückforderung berechtigt und richtig berechnet ist, kann leicht von den Kollegen in den Auskunfts- und Beratungsstellen unter Vorlage des Bescheides geklärt werden. Eine Rückzahlung in Raten ist grundsätzlich möglich, muss jedoch vorher mit dem entsprechenden Rentenversicherungsträger abgestimmt werden.
Überzahlungam 06.01.2010 | 23:54
Handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente oder eine Versichertenrente? Die Mutter Ihres Bekannten soll eine Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen und sich beraten lassen. Adressen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
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