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Experten-Antwort

Rückzahlung Eingliederungszuschuss

von Daniel30.11.2010 | 13:34
3237 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, mir liegt förmlich auf dem Magen: Im Anschluss an eine durch die DRV geförderte Teilhabe am Arbeitsleben (Ausbildung/Umschulung am Berufsförderungswerk) wurde mir, bzw. meinem Arbeitgeber, welcher mich direkt nach Abschluss der Umschulung eingestellt hat, ein Eingliederungszuschuss bewilligt. Aus persönlichen Gründen, welche nicht vom Arbeitgeber veranlasst sind, habe ich mich dazu entschlossen den Arbeitsvertrag nach 11 Monaten zu kündigen. Ich werde also den Arbeitgeber wechseln. Jetzt macht sich bei meinem Arbeitgeber die Sorge breit, er müsse den ihm gewährten Eingliederungszuschuss zurückzahlen, da das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des 12-monatigen Förderungszeitraumes beendet wurde. Ich kann das alles nicht wirklich verstehen, schließlich liegt es einzig an mir, dass ich das jetzige Arbeitsverhältnis beende. Ich komme auch auf persönlicher Ebene mit meinem Chef sehr gut klar und möchte im Betrieb natürlich keinen bitteren Beigeschmack hinterlassen. Es wäre schön, wenn mir jemand eine Info zu einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtu ng geben könnte. Vielen Dank! Daniel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Daniel,

die Sorge Ihres Arbeitgebers ist unbegründet. Hierzu ein kurzer Auszug aus § 34 SGB IX:

„...Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn

1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden...“

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie z. B. hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB9_34G1

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1 Antworten

Nixam 30.11.2010 | 13:56
Tatsächlich behält sich der RV-Träger laut Gesetz die Rückforderung von Leistungen vor. In der Realität sieht das Ganze ganz anders aus: Der gewährte Lohnzuschuss wird nicht zurückgefordert. Ihr Arbeitgeber und auch Sie selbst brauchen sich keine Sorgen zu machen. Viele Grüsse Nix
Deutsche Rentenversicherung
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