Einfach gesagt: ist dieser Archiv-Beitrag vom 12.07.2017 inzwischen 'veraltet'. Denn die Anwendung der entsprechenden §§ 103ff SGB X wurde inzwischen aktualisiert.
Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass Sie einen Krankengeldbetrag, der den zur Verfügung stehenden Auszahlungsbetrag der EM-Rente übersteigt NICHT erstatten müssen.
In Ihrem Fall also bei angenommenen Beträgen, wie von Ihnen angegeben (Teil EM-Rente 400,00 KG 1.000,00 und volle EM-Rente dann 900,00) und einem angenommenen rückwirkendem Beginn der vollen EM-Rente ab Antragstellung (vor 8 Monaten = ab 01.09.2020
(hier dann einfach mit diesen Beträgen gerechnet ohne Unterscheidung Brutto/Netto):
erhaltenes KG 09/20-05/21 = 9 x 1.000,00 = 9.000,00 EUR
rückw. volle EM-Rente = 9 x 900,00 = 8.100 EUR erhält die KK
Differenzbetrag ist -minus 900 EUR
hiervon zieht die DRV die bereits gezahlte Teil EM-Rente ab
9 Monate mal 400,00 EUR = -minus 3.600,00 EUR
Differenzbetrag gesamt = -minus 4.500,00 EUR.
Von der Nachzahlung der rückwirkenden vollen EM-Rente erhalten Sie also NULL EUR und müssen die 'fehlenden' 4.500,00 EUR NICHT erstatten.
Tatsächlich haben Sie aber dann erhalten
9 Monate Krankengeld x 1.000,00 EUR = 9.000,00 EUR
9 Monate Teil-EMR x 400 EUR = 3.600,00 EUR
insgesamt also 12.600 EUR
und somit also 3.600 EUR mehr (die Sie NICHT zurückbezahlen müssen)
Zum Nachlesen hier die GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) zum §103 SGB X (von da ausgehend auch folgende, wenn notwendig/interessiert)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Hoffe, es ist Ihnen nun etwas verständlicher?
Sonst fragen Sie einfach noch mal nach, wenn der Bescheid dann tatsächlich vorliegt.
Alles Gute!