Hallo Ann,
die Krankenkasse ist berechtigt, bei laufender Krankengeldzahlung auf Stellung eines Rehabilitationsantrages zu bestehen. Sollte dieser Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist seitens des Versicherten nachgekommen werden, ist die Krankenkasse berechtigt, die Krankengeldzahlung einzustellen.
Sofern die Umdeutung des Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag erfolgt, werden Sie vom Rentenversicherungsträger aufgefordert, einen formellen Antrag zu stellen. Das Datum des Rehabilitationsantrags ist für den Rentenantrag massgebend.
Wird dem Rentenantrag rückwirkend stattgegeben, ergibt sich eine Nachzahlung, die im Rahmen eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse angeboten wird. Diese kann Forderungen auf die Nachzahlung nur für den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde und auch nur bis zur Rentenhöhe geltend machen.
Differenzbeträge werden nicht vom Versicherten seitens der Krankenkasse zurückgefordert. Die Krankenkasse stellt allerdings bei Erhalt des Bewilligungsbescheides über die Rentengewährung das Krankengeld mit sofortiger Wirkung ein.