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Rückzahlung von ALG I bei Ablehnung der EU- Rente?

von minna27.02.2009 | 10:18
2213 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde jetzt in der nächsten Woche meine EU- rente beantragen. Ab April bekomme ich ALG I im Rahmen des §125 (Nahtlosigkeit): Wenn meine Rente jetzt abgelehnt würde, müßte ich dann das ALG für die Bearbeitungsmonate zurückzahlen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei Ablehnung des Rentenantrags müssen Sie das bezogenen ALG I nicht zurückzahlen. Würde andererseits die Rente genehmigt, erfolgt entweder eine Anrechnung des ALG I auf die Rente (bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder die Agentur für Arbeit macht einen Erstattungsanspruch auf den Nachzahlungsbetrag geltend (bei Rente wegen voller Erwerbsminderung).

3 Antworten

Oder soam 27.02.2009 | 10:29
Wenn die Rente deshalb abgelehnt wird, weil sie nicht Erwerbsgemindert sondern 'nur' Arbeitsunfähig sind, dann sind Sie bei der AA ja schon richtig. Wenn die Rente abgelehnt wird, weil die Versicherung dafür nicht (mehr) ausreicht, dann wird die AA Sie mit Bekanntgabe des Rentenbescheides abmelden - dann sofort zum ALG II (ARGE) wenn EM auf Zeit oder zur Grundsicherung, wenn EM auf Dauer! Zurückzahlen müssen Sie aber nichts - außer die Leistung wurde unrechtmäßig erschlichen, was ich nicht annehme! Sie behalten das geflossene Geld und damit auch die Wert in Ihrem Rentenkonto! Also: erst mal in Ruhe die Entscheidung der DRV abwarten - je nach Ergebnis steht dann auch der Rechtsweg offen...!
minnaam 27.02.2009 | 15:41
Sollte meine EU- rente, widererwartend, abgelehnt werden - bekomme ich dann auch noch ALG wenn ich klage?
Corlettoam 27.02.2009 | 18:25
Sie bekommen im Widerspruchs - oder Gerichtsverfahren dann solange ALG I weiter , bis über ihren Rentenantrag endgültig entschieden wurde. Aber natürlich nur maximal für die Länge ihrer individuellen ALG I Bezugsdauer ( meistens ja 12 Monate ) Sollte ihr ALG I dann auslaufen und über ihren EM-Antrag noch keine Entscheidung gefallen sein, könnten Sie nur ALG II beantragen. ALG II bekommen Sie aber nur bei Bedürftigkeit.
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