Hallo, schmidt,
die Auskunft von zelda trifft zu. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muß die DRV bei Entstehen einer Rentennachzahlung durch Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Agentur für Arbeit die Rentenbeträge der vollen Erwerbsminderungsrente erstatten. Sofern die zu erstattenden Beträge höher sind als die Nachzahlung aus der Differenz zwischen der Rente wegen teilweiser und der Rente wegen voller EM fordert die DRV diesen Betrag von Ihnen zurück.