Sehr geehrte/geehrter Cologne 1949,
grundsätzlich steht einer Beitragserstattung nichts im Wege, wie meine Vorredner bereits richtig dargelegt haben!
Grundsätzlich sollte aber bei der Versorgungsstelle nachgefragt werden, ob für die Erziehung Ihres Kindes (Geburt 2007) eine Erziehungszeit bei der Pension berücksichtigt wird.
Ist dies nicht der Fall, kann die Kindererziehungszeit auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Da für jedes Kind grundsätzlich 36 Kalendermonate an Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, könnten Sie so die allgemeine Wartezeit erfüllen und damit einen Anspruch auf die gesetzliche Rente im Regelaltersrentenalter erwirken.
Wird Ihnen eine entsprechende Zeit bei der Berechnung der Beamtenpension angerechnet. Ist eine Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung angebracht. Bitte informieren Sie diesbezüglich und lassen sich gegebenenfalls in einer der vielen Beratungsstellen beraten!